BGB § 249
Leitsatz
Die Kosten des Sachverständigen für die Teilnahme an einer Nachbesichtigung sind zu erstatten, wenn die Versicherung des Schädigers Zweifel an der Höhe der kalkulierten Reparaturkosten hat, einen Besichtigungstermin verlangt und der Geschädigte möglicherweise aufkommenden Beanstandungen des gegnerischen Gutachtens nicht sachgerecht entgegentreten kann.
(Leitsatz des Einsenders)
AG Kaiserslautern, Urt. v. 4.7.2014 – 11 C 416/14
Sachverhalt
Nach Erstattung eines Privatgutachtens über die erforderlichen Reparaturkosten eines Kfz nach einem Verkehrsunfall verlangte die Haftpflichtversicherung des Schädigers eine Nachbesichtigung des Kfz. Der Geschädigte hegte die Befürchtung, etwaigen Beanstandungen der Feststellungen des von ihm beauftragten Gutachters in dem Nachbesichtigungstermin durch den von der Haftpflichtversicherung beauftragten Gutachter nicht entgegentreten zu können. Daraufhin bat er den von ihm beauftragten Privatgutachter, an dem Nachbesichtigungstermin teilzunehmen, was auch geschah. Die beklagte Haftpflichtversicherung weigerte sich, die Kosten der Teilnahme des Privatgutachters des Kl. an der Nachbesichtigung zu erstatten.
Die Klage des Kl. auf Erstattung der ihm erwachsenen Kosten der Nachbesichtigung durch den von ihm beauftragten Privatgutachter hatte Erfolg.
2 Aus den Gründen:
" … Der Kl. hat einen Anspruch gegen den Bekl. auf Freistellung der anlässlich der Nachbesichtigung entstandenen Sachverständigenkosten i.H.v. 196,46 EUR gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG."
Da auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit ein zu ersetzender Schaden ist, steht dem Kl. als Geschädigtem gem. § 249 Abs. 1 BGB ein Freistellungsanspruch zu (vgl. Grüneberg in Palandt, § 249 BGB, Rn 4).
1. Der Kl. ist aktivlegitimiert. Dies steht fest aufgrund der zur Akte gereichten Rückabtretungserklärung sowie den glaubhaften Ausführungen des Zeugen. Dieser bestätigte die erfolgte Rückabtretung des Anspruchs.
2. Die grundsätzliche Haftung der Bekl. aus dem Verkehrsunfall vom 10.5.2013 steht zwischen den Parteien unstreitig fest.
3. Der Einwand der Bekl., dass die Kosten für die Anwesenheit des Sachverständigen bei dem Nachbesichtigungstermin nicht erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB seien, greift nicht durch.
Die Sachverständigenkosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.2004 – VI ZR 365/03; LG Kaiserslautern, Urt. v. 14.6.2013 – 3 O 837/12).
Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.2004 – VI ZR 365/03).
Im vorliegenden Fall durfte der Kl. die Hinzuziehung des Sachverständigen anlässlich des angekündigten Nachbesichtigungstermins für erforderlich erachten.
Seitens der Bekl. bestanden in Bezug auf die Schadenshöhe offensichtlich Zweifel, weswegen diese einen Termin zur Nachbesichtigung wollte.
Es war auch aus Sicht des Kl. sinnvoll, den von ihm bereits mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen zu dem Besichtigungstermin hinzuzuziehen.
Der Kl. konnte von dem den Nachbesichtigungstermin durchführenden Gutachter nicht zwingend eine unabhängige Expertise erwarten, und die Hinzuziehung eigener sachverständiger Zeugen ist zur Beweissicherung im Hinblick auf einen möglichen Prozess vernünftig (vgl. AG Salzwedel, Urt. v. 12.12.2013 – 31 C 331/13 (IV)).
Das Gericht ist der Überzeugung auch aufgrund seines persönlichen Eindrucks, dass es dem Kl. aufgrund eigener Erkenntnisse und Fähigkeiten nicht möglich gewesen wäre, in dem Termin möglicherweise aufkommenden Beanstandungen des seitens der Bekl. beauftragten Gutachters entgegenzutreten. Die Hinzuziehung des fachkundigen Herrn … war daher erforderlich und zweckmäßig aus Sicht des Kl.
4. Soweit die Bekl. vorgetragen hat, dass die Hinzuziehung des Herrn … zur weiteren Begutachtung auf dessen Vorschlag erfolgte, so kann dem nicht gefolgt werden. Der Kläger führte im Rahmen seiner informatorischen Anhörung anschaulich aus, dass er Herrn … angerufen habe und ihm die Sache geschildert habe. Er habe ihm dann mitgeteilt, dass er da ganz alleine stehe und habe ihn darum gebeten, dass er dabei sein könnte. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, die an der Richtigkeit dieser Angaben des Kl. Zweifel aufkommen lassen würden.
5. Die Teilnahme an dem Nachbesichtigungstermin war, entgegen den Ausführungen der Bekl., auch nicht von dem vorher geschlossenen Vertrag über die Schadensbegutachtung als Nebenpflicht erfasst.
Die Nebenpflichten dienen der Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der Hauptleistung. Sie sind auf die Herbeiführung des Leistungserfolges bezogen und ergänze...