Der Entscheidung des BGH ist zuzustimmen.

Die Kl. hatte ihrem Rechtsanwalt den Auftrag erteilt, ihre Schadensersatzansprüche i.H.v. insg. 8.721,45 EUR gegenüber den späteren Bekl. außergerichtlich geltend zu machen. Für diesen Vertretungsauftrag ist dem Anwalt die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG angefallen und zwar für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (s. Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV RVG). Daher ist sie nach dem gesamten Gegenstandswert bereits zu einem Zeitpunkt entstanden, als die Kl. ihren Anwalt über den Verkehrsunfall und den ihr hieraus entstandenen Schaden informiert hat. Die spätere Teilzahlung der Bekl. zu 3 und der Umstand, dass der Rechtsanwalt aufgrund des dann erteilten Prozessauftrags die Restforderung eingeklagt hat, hat auf den Anfall der Geschäftsgebühr nach einem Wert von 8.721,45 EUR keinen Einfluss mehr haben können (s. den Rechtsgedanken des § 15 Abs. 4 RVG). Hierdurch wurde auch keine neue gebührenrechtliche Angelegenheit für die außergerichtliche Vertretung eingeleitet.

Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG für die anschließende Vertretung im Rechtsstreit berechnet sich natürlich nur nach dem Gegenstand, der von dem Prozessauftrag betroffen war. Das war hier die Restforderung von 3.019,04 EUR. Die für die außergerichtliche Vertretung angefallene Geschäftsgebühr ist nach Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG zur Hälfte, höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Dabei erfolgt die Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 S. 3 VV RVG in der bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung nur nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist. Damit ist auf die im Rechtsstreit nach einem Gegenstandswert von 3.019,04 EUR angefallene 1,3 Verfahrensgebühr eine 0,65 Geschäftsgebühr nach demselben Gegenstandswert anzurechnen. Diese Anrechnungsfrage war nicht Gegenstand der Entscheidung des BGH. Im Verhältnis zu den Bekl. ist hierüber gem. § 15a Abs. 2 RVG erst im Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden.

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens

zfs 10/2014, S. 585 - 586

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