" … Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Der Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 3.888 EUR sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 213,30 EUR gem. §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 249 BGB. Lediglich hinsichtlich des Verzugsschadens ist die Klage teilweise abzuweisen."
Die Bekl. haftet als Haftpflichtversicherung dem Grunde nach unstreitig zu 100 Prozent hinsichtlich der unfallbedingten Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 19.7.2013.
Die Bekl. hat nach § 249 BGB den Wiederbeschaffungsaufwand, das heißt den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes zu ersetzen (BGHZ 115, 364, 372).
Der Wiederbeschaffungswert beträgt unstreitig 19.000 EUR, Von diesem Wert sind 5.400 EUR Restwert abzuziehen. Die Bekl. hat dagegen bei ihrer Berechnung 9.288 EUR als Restwert zugrunde gelegt und auf dieser Basis abgerechnet, weshalb die Differenz der beiden Restwerte, mithin 3.888 EUR noch auszugleichen ist.
Dem steht auch nicht das Wirtschaftlichkeitsgebot entgegen. Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot darf sich der Geschädigte nur das in Rechnung stellen, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH NJW 2010, 1445, BGHZ 115, 364).
Dem Gebot der Wirtschaftlichkeit leistet der Geschädigte im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 S. 2 BGB gezogenen Grenzen, wenn er das Unfallfahrzeug auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens und des darin ausgewiesenen Restwertes verkauft oder in Zahlung gibt. Denn das Gutachten eines Sachverständigen bildet i.d.R. eine geeignete Grundlage für die Bemessung des Restwertes, so dass der Geschädigte den so ermittelten Restwertbetrag grds. seiner Schadensberechnung zugrunde legen darf. Der Schädiger kann den Geschädigten deshalb grds. nicht auf einen höheren Restwerterlös verweisen, den dieser auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertkäufer erzielen könnte (BGH NJW 2005, 3132; BGH, Urt. v. 30.11.1999 – VI ZR 219/98 zit. nach juris).
Zweifel an der Geeignetheit des privaten Sachverständigengutachtens werden nicht erhoben, so dass grds. auch auf den sich daraus ergebenden Restweit abgestellt werden kann.
Diese Grundsätze, schließen es freilich nicht aus, dass besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben können, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um seiner sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen. Denn der Geschädigte steht bei der Schadensbehebung gem. § 249 BGB nicht nur unter dem allgemeinen Gebot, einen wirtschaftlich zulässigen Weg zu wählen. Vielmehr kann er aus dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken der Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB (vgl. BGHZ 132, 373, 376) auch gehalten sein, unter besonderen Umständen von einer zulässigen Verwertung Abstand zu nehmen und andere sich ihm darbietende Möglichkeiten der Verwertung im Interesse der Geringhaltung des Schadens im Rahmen des Zumutbaren zu ergreifen. Deshalb gilt der Grundsatz, dass der von einem Sachverständigen ermittelte Restwert eine geeignete Grundlage für die Schadensabrechnung bilde, nur in aller Regel. Desgleichen können auch Ausnahmen von dem Grundsatz, dass sich der Geschädigte nicht auf spezialisierte Restwertaufkäufer verweisen zu lassen brauche, nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
Doch müssen derartige Ausnahmen, deren Voraussetzungen zur Beweislast des Schädigers stehen, in engen Grenzen gehalten werden, weil andernfalls die dem Geschädigten nach § 249 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde (BGH NZV 2000, 162). Nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes ist der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens. Diese Stellung darf ihm durch eine zu weite Ausnahmehandhabung nicht genommen werden. Insb. dürfen ihm bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten nicht aufgezwungen werden.
Dem Kl. hat sich vor Verkauf seines Fahrzeugs am 3.8.2013 gerade keine andere Möglichkeit geboten, das Fahrzeug zu einem höheren Restwert zu verkaufen. Dem Kl. wurde frühestens mit Schreiben v. 8.8.2013 ein Restwertangebot unterbreitet, wobei dessen Zugang zudem streitig ist und die Bekl. hierfür kein Beweis angeboten hat.
Jedenfalls hat dem Kl. vor Verkauf kein Restwertangebot der Bekl. vorgelegen. Der Kl. ist auch nicht verpflichtet gewesen, ein Restwertangebot der Bekl. abzuwarten oder die Bekl. vor dem Verkauf über seine Verkaufsabsicht zu informieren, da der Geschädigte gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB “Herr der Schadensabwicklung‘ ist (AG Bochum DAR 2009, 209; Schubert, in: BeckOK, Stand: 1.3.2011, § 249 Rn 212). Der Kl. hat auch nicht etwa gegen Treu und Glauben verstoßen, weil er das beschädigte Fahrzeug verkauft hat, bevor er der Versicherung die Gelegenheit gegeben hat, sich zu dem Restwert zu äußern. Denn der Kl. ist aufgrund etwaiger Verzöger...