Die Entscheidung des AG Kaiserslautern geht mit Recht davon aus, dass der Geschädigte bei der Regulierung seines Kfz-Schadens nicht verpflichtet ist, mit der Veräußerung des Schrottfahrzeugs solange zuzuwarten, bis die Haftpflichtversicherung des Schädigers die Chance hatte, ein gegenüber dem eingeholten Sachverständigengutachten höheres Restwertangebot zu unterbreiten.
1. Für den bearbeitenden Anwalt des Geschädigten vermittelt die Entscheidung einen geeigneten Vorschlag zur Verminderung von Bearbeitungsrisiken. Da aus den unten dargestellten Gründen bei der Verwertung des Restwertes ein Wettlauf mit der Zeit stattfindet, weil ein vor der Veräußerung zu dem im Gutachten angegebenen Betrag unterbreitetes Angebot des Haftpflichtversicherers zu prüfen ist, kann ein den anwaltlichen Bevollmächtigten erreichendes höheres Restwertangebot zu akzeptieren sein. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht liegt bei einer gleichwohl erfolgten Veräußerung durch den Geschädigten zu dem von dem Sachverständigen in seiner Restwertbeurteilung ermittelten Preis dann vor, wenn er Kenntnis von dem höheren, durch die Haftpflichtversicherung des Schädigers abgegebenen Angebot hatte, wie auch dann, wenn er sich die Kenntnis seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss. Die Zurechnung dieser Kenntnis folgt aus § 166 BGB. Diese Rechtsfolge macht das erhebliche Haftpflichtrisiko des in die Schadensregulierung eingeschalteten Anwalts deutlich. Wird nur ihm das höhere Restwertangebot durch die Haftpflichtversicherung unterbreitet, kann er nicht verhindern, dass der Geschädigte gutgläubig und in Unkenntnis des vorgelegten höheren Angebots das Fahrzeug zu dem niedrigeren, im Gutachten ausgewiesenen Betrag veräußert. Diese Gefahr besteht dann, wenn der in die Schadensregulierung eingeschaltete Anwalt den Geschädigten nicht erreicht und ihn nicht von dem höheren Angebot unterrichten kann. Diese Gefahr kann nur ausgeschlossen werden, wenn der Anwalt seine Vollmacht im Außenverhältnis gegenüber der Versicherung in der Weise beschränkt, dass er sich für die Entgegennahme von Restwertangeboten als nicht bevollmächtigt erklärt.
2. Ob den Geschädigten bei der Verwertung des Restwertes eine Obliegenheit zur Abstimmung mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers trifft, bestimmt sich nach der Stellung des Geschädigten im Regulierungsgeschehen. Als "Herr des Restitutionsgeschehens" (BGH zfs 2005, 600) darf der Geschädigte selbst bestimmen, wie er mit der beschädigten Sache verfährt. Die ihm nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis würde unterlaufen, wenn die Haftpflichtversicherung des Schädigers Einwirkungsmöglichkeiten auf die Schadensregulierung hätte. Die Ersetzungsbefugnis eröffnet für den Geschädigten die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie und stellt damit auf seine individuelle Situation und die konkreten Gegebenheiten des Schadensfalls ab (BGH a.aO.).
Dieser Ausgangspunkt hat zur Folge, dass keine Verpflichtung des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen zur Restwertermittlung über Internet-Restwertbörsen besteht (vgl. BGH zfs 2009, 327). Die Geschädigten dürfen bei der Schätzung des Restwertes auf denjenigen Kaufpreis abstellen, der auf dem allgemeinen regionalen Markt für das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug zu erzielen war. Dabei bieten drei eingeholte Angebote eine ausreichende Schätzgrundlage (BGH a.a.O.; BGH zfs 2007, 382).
3. Diese selbstständige Stellung des Geschädigten darf nicht dadurch eingeschränkt werden, dass eine Verpflichtung des Geschädigten begründet wird, dem Haftpflichtversicherer des Schädigers ein Überprüfungsrecht hinsichtlich des eingeholten Gutachtens und weitergehend dem Haftpflichtversicherer die Möglichkeit der Abgabe eigener Restwertangebote einzuräumen (ablehnend BGH VersR 1993, 769; BGH zfs 2005, 600; OLG Köln DAR 1993, 262; OLG Düsseldorf VersR 2006, 1657; AG Kulmbach DAR 2014, 473 m. Anm. Heinrich).
4. Diese Grundsätze gelten jedoch nicht ausnahmslos, sondern werden durch die Schadensgeringhaltungspflicht eingeschränkt. Liegt vor der Veräußerung des Schrottfahrzeugs ein höheres durch die Haftpflichtversicherung des Schädigers vermitteltes Restwertangebot vor, trifft den Geschädigten die Obliegenheit, zur Schadensgeringhaltung dieses Angebot zu akzeptieren. Damit wird ein Wettlauf zwischen der Vermittlung eines höheren Restwertangebots durch die Haftpflichtversicherung des Schädigers und der Veräußerungstätigkeit des Geschädigten begründet. Nur dann, wenn zum Zeitpunkt der Veräußerung bereits das höhere Angebot der Haftpflichtversicherung vorlag, griff die Schadensminderungspflicht des Geschädigten ein und er musste das höhere Angebot akzeptieren, wollte er bei der Schadensabrechnung sich nicht den Abzug des Differenzbetrags zwischen der von ihm gleichwohl vorgenommenen Veräußerung zum Preisansatz des von ihm eingeholten Gutachtens zu dem ihm unterbreiteten höheren Angebot der Haftpflichtversicherung gefallen lassen (vgl. BGH zfs 2009, 327; BGH VersR 2010, 963 Rn ...