StVG § 25 Abs. 2a S. 1
Leitsatz
Liegt ein Widerspruch zwischen der Urteilsformel in der Sitzungsniederschrift und der Urteilsurkunde vor, ist die Formel im Protokoll maßgeblich.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.5.2014 – 2 Ss-OWi 297/14
Sachverhalt
Das OLG Frankfurt hat den Tenor des schriftlichen Urteils des AG Bad Hersfeld vom 23.12.2013 wird wie folgt klarstellend ergänzt:
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung eingeht, spätestens aber vier Monate nach Rechtskraft dieser Entscheidung.
2 Aus den Gründen:
"Das AG Bad Hersfeld hat mit Urt. v. 23.12.2013 gegen die Betr. eine Geldbuße von 290 EUR festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat der Senat durch Beschl. v. 6.5.2014 als unbegründet verworfen."
Während die durch das AG Bad Hersfeld im Hauptverhandlungstermin vom 23.12.2013 verkündete Urteilsformel den Ausspruch nach § 25 Abs. 2a S. 1 StVG: “Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung eingeht, spätestens aber vier Monate nach Rechtskraft dieser Entscheidung.‘ enthält, ist die Aufnahme dieses Ausspruchs in die Urteilsurkunde – offensichtlich aufgrund eines Versehens – unterblieben.
Liegt ein Widerspruch zwischen der Urteilsformel in der Sitzungsniederschrift und der Urteilsurkunde vor, ist die Formel im Protokoll maßgeblich (BGHSt 34, 11; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 268 Rn 18), so dass vorliegend zugunsten der Betr. die Anordnung nach § 25 Abs. 2a S. 1 StVG gilt.
Der Senat hält es gleichwohl aus Klarstellungsgründen für angezeigt, die Urteilsformel des schriftlichen Urteils des AG Bad Hersfeld entsprechend der am 23.12.2013 verkündeten Urteilsformel zu ergänzen.“
3 Anmerkung:
Zusätzlich zu der vom OLG Frankfurt entschiedenen Konstellation kann zur Problematik der Urteilsberichtigung noch auf eine Entscheidung des OLG Zweibrücken (Urt. v. 31.7.2008 – 1 Ss 96/08, NStZ-RR 2008, 381) hingewiesen werden. Dort wurde erläutert, dass eine Urteilsberichtigung unzulässig ist, wenn auch nur der Verdacht einer nachträglichen (sachlichen) Änderung und damit einer Verfälschung des Urteils entstehen kann (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.1990 – 3 StR 310/90, NJW 1991, 1900). Im vorliegenden Fall wurde ein Angekl. laut Sitzungsniederschrift wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt, tatsächlich war aber der Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt worden, so dass wegen der vorliegenden Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination und § 11 Abs. 2 StGB die Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung hätte erfolgen müssen. Eine Urteilsberichtigung kam nicht in Betracht, sondern die Staatsanwaltschaft musste das Urteil im Wege der Revision korrigieren lassen.
RiAG Dr. Benjamin Krenberger
zfs 10/2014, S. 592 - 593