Der Kl. hatte sich mit seiner Klage gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch die Bekl. gewandt. Das ArbG Leipzig gab der unter dem Az. 2 Ca 3972/12 geführten Klage statt. Die Berufung der Bekl. hat das Sächs. LAG unter dem Az. 9 Sa 203/13 auf Kosten der Bekl. als unzulässig verworfen. Die Rechtspflegerin des ArbG Leipzig hat hieraufhin die von der Bekl. an den Kl. zu erstattenden Kosten auf 949,14 EUR festgesetzt.

Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat die Bekl. geltend gemacht, aufgrund des in dem weiteren unter dem Az. 5 Ca 1821/14 geführten Kündigungsrechtsstreit der Parteien vor dem ArbG Leipzig geschlossenen Vergleichs sei sie nicht mehr zur Erstattung der Kosten aus dem Ausgangsverfahren verpflichtet. In Nr. 4 dieses am 17.6.2014 in dem zweiten Verfahren geschlossenen Vergleichs heißt es:

"Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind alle wechselseitigen finanziellen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, abgegolten und erledigt. Erledigt ist auch der vorliegende Rechtsstreit."

Das ArbG Leipzig hat der sofortigen Beschwerde der Bekl. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht abgeholfen und sie dem LAG zur Entscheidung vorgelegt. Das Sächs. LAG hat die sofortige Beschwerde der Bekl. zurückgewiesen. Auch die zugelassene Rechtsbeschwerde der Bekl. hatte keinen Erfolg.

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