Der Betr. hat schon im Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf Überlassung der Rohmessdaten in unverschlüsselter Form, um die Grundsätze des fairen Verfahrens, aber auch um den erforderlichen Bestand an aktiven verfahrensrechtlichen Befugnissen abzusichern.

AG Weißenfels, Beschl. v. 3.9.2015 – 10 AR 1/15

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge