" … Die zulässige Klage ist unbegründet, dem Kl. steht gegen die Bekl. kein Anspruch auf Gewährung des begehrten Rechtsschutzes zu."

Zwar behauptet der Kl. den Eintritt eines Rechtsschutzfalles i.S.d. § 4 Abs. 1d) der B ARB/2008 während der Laufzeit des Versicherungsvertrags indem er vorträgt, die D habe erst im Jahr 2010 den Zeitraum der notwendigen Erhebungen für die Prüfung ihrer Leistungspflicht verletzt, so dass der maßgebliche Rechtsverstoß der D in 2010 begangen worden sei.

Insoweit kann dahinstehen, ob der diesbezügliche Vortrag des Kl. ohne genauen Vortrag zu Inhalt und Zeitpunkt der Korrespondenz mit der D ausreichend schlüssig ist und ob vom Vorliegen eines vertraglichen oder eines vorvertraglichen Rechtsverstoßes auszugehen ist, denn es greift bereits der Haftungsausschluss nach § 4 Abs. 3a) der B ARB/2008.

Danach besteht dann kein Rechtsschutz, wenn eine Willenserklärung oder eine Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Rechtsverstoß nach Abs. 1d) ausgelöst hat, wobei die Willenserklärung oder Rechtshandlung den Verstoß nur dann auslöst, wenn sie bereits den “Keim eines Rechtsstreits‘ in sich trägt (Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., ARB 2008 § 4 Rn 127 m.w.N.). Eine Rechtshandlung in diesem Sinne ist dabei z.B. die Schadensanzeige beim VR, da hierin die Geltendmachung des Versicherungsanspruchs liegt, oder die Stellung des Leistungsantrags beim Rentenversicherer (Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., ARB 2008 § 4 Rn 138 m.w.N.).

Gleiches gilt für die Stellung eines Leistungsantrags bei der privaten Unfallversicherung, denn durch die Stellung dieses Antrags konkretisiert sich das zuvor allgemeine vertragliche Verhältnis des VN zu seiner Unfallversicherung auf das konkrete Leistungsbegehren, aufgrund des angezeigten Unfalls eine Unfallrente zu erlangen. … Dieses schwebende Verfahren zur Prüfung des Bestehens eines Leistungsanspruchs weist naturgemäß ein erhöhtes Streitpotential auf, trägt damit den Keim des Rechtsstreits – die Ablehnung der Leistung oder Unterbleiben der Leistung durch den VR – bereits in sich.

Die Stellung des Leistungsantrags durch die Ehefrau des Kl. hat damit den behaupteten späteren Rechtsverstoß – die Nichtleistung trotz Fälligkeit – ausgelöst. Da der Leistungsantrag unstreitig vor Beginn des Versicherungsschutzes am 7.9.2009 gestellt worden ist, greift somit der Haftungsausschluss des § 4 Abs. 3a) der B ARB/2008.

Eine andere rechtliche Beurteilung folgt auch nicht aus den vom Kl. zitierten Entscheidungen des BGH (VersR 2008, 113; 2005, 1684), da die dort entschiedenen Sachverhalte nicht mit dem vorliegenden vergleichbar sind. In den genannten Entscheidungen ging es um die Frage, ob bereits die bei Abschluss des Versicherungsvertrags abgegebene Willenserklärung den Rechtsverstoß auslösen kann, wenn der VN bei Vertragsschluss nicht ausreichend über seine Widerrufsrechte belehrt worden ist und später um die Frage gestritten wird, ob dem VN ein Widerrufsrecht zusteht oder nicht. In diesen Fällen hat der BGH entschieden, dass die bei Vertragsschluss abgegebene Willenserklärung nicht Auslöser des Rechtsverstoßes ist, da der den Rechtsschutzfall auslösende Rechtsverstoß nicht in der unzureichenden Belehrung bei Vertragsschluss, sondern in der Weigerung, das Widerrufsrecht anzuerkennen, liegt.

Der Kl. bzw. seine Ehefrau kann auch nicht gem. § 4a der B ARB/2008 Rechtsschutz beanspruchen, da es an dem insoweit erforderlichen lückenlosen Versicherungsschutz fehlt. Der Versicherungsschutz bei der Vorversicherung endete am 29.8.2009, der Versicherungsschutz bei der Bekl. begann erst zum 7.9.2009. … “

zfs 10/2015, S. 574 - 576

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