Der Kl. begehrt die Feststellung, dass die Bekl. zur Gewährung von Rechtsschutz für eine Auseinandersetzung mit einer privaten Unfallversicherung verpflichtet ist.

Im März 2002 schloss die Ehefrau des Kl. bei der D eine Unfallversicherung über die Zahlung einer monatlichen Unfallrente i.H.v. 1.650 EUR bei Eintritt des Versicherungsfalls ab. Im Mai 2006 schloss die Ehefrau des Kl. bei der D zudem eine dynamische Unfalltagegeldversicherung ab.

Am 23.8.2006 erlitt die Ehefrau des Kl. einen Unfall, in dessen Folge durch ein orthopädisches Fachgutachten v. 12.12.2007 eine unfallbedingte, mindestens 2-jährige 50 %-ige Invalidität der Ehefrau des Kl. festgestellt wurde.

Die D erbrachte hinsichtlich dieses Unfalls nur Leistungen aus der Tagegeldversicherung.

Am 18.5.2008 erlitt die Ehefrau des Kl. einen weiteren Unfall. Auch insoweit erbrachte die D Leistungen nur aus der Tagegeldversicherung.

Bis zum 29.8.2009 bestand zugunsten des Kl. und seiner mitversicherten Ehefrau eine Rechtsschutzversicherung bei der Rechtsschutzversicherung D.

Mit Wirkung v. 7.9.2009 schloss der Kl. bei der Bekl. für den Zeitraum bis zum 7.9.2011 eine Privat- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung für Senioren ab, wobei seine Ehefrau bedingungsgemäß mitversichert war. Dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien lagen die ARB 2008 der Bekl. zugrunde.

§ 4 der ARB 2008 der Bekl. lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz"

(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles

d) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der VN oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.

(3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn

a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Abs. 1d) ausgelöst hat; … “

In § 4a der ARB 2008 der Bekl. ist geregelt, dass abweichend von § 4 Abs. 3 Versicherungsschutz bei einem Versichererwechsel dann besteht, wenn bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht.

Unstreitig meldete die Ehefrau des Kl. Ansprüche auf Rentenzahlung aus der 2002 abgeschlossenen Unfallversicherung bereits vor dem 7.9.2009 bei der D an.

Am 8.7.2013 stellte der Kl. bei der Bekl. eine Deckungsschutzanfrage betreffend die Geltendmachung eines Anspruchs auf Zahlung einer Unfallrente gegen die D. Nach entsprechender Korrespondenz mit dem Prozessbevollmächtigten des Kl. lehnte die Bekl. den angefragten Deckungsschutz mit Schreiben v. 30.8.2013 wegen Vorvertraglichkeit des Versicherungsfalls ab.

Der Kl. behauptet, es habe bis Ende des Jahres 2009 eine Korrespondenz mit der D über den Anspruch auf Zahlung einer Unfallrente stattgefunden, ab dem Jahr 2010 sei es insoweit zu einem Stillstand gekommen. Der Kl. ist der Ansicht, dass der Anspruch seiner Ehefrau auf Zahlung der Unfallrente daher im Jahr 2010 fällig geworden sei. Die Nichtzahlung trotz Fälligkeit stelle einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften i.S.v. § 4 Abs. 1d) der ARB der Bekl. dar, dieser Verstoß läge in der Laufzeit der bei der Bekl. bestehenden Rechtsschutzversicherung.

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