Für den Haftpflichtigen stellt sich die Situation aufgrund der geänderten BGH-Rechtsprechung sehr viel günstiger dar. Es besteht nur dann Handlungsbedarf, wenn es dem Geschädigten gelingt, seine Forderung bei einem Gericht anzubringen, welches die Schwacke-Liste heranzieht. Eine Schadenschätzung nach der Fraunhofer-Liste oder dem Mittelwertmodell kann dann nur erreicht werden, wenn die Tauglichkeit der Schätzgrundlage im Einzelfall in Zweifel gezogen wird. Dies geschieht regelmäßig durch die Vorlage von günstigeren Vergleichsangeboten aus dem Internet.
I. Untauglichkeit der Schätzgrundlage
Der BGH betont, dass der Tatrichter sich mit konkreten Vergleichsangeboten zu beschäftigen hat und diesen Vortrag nicht übergehen darf. Er hat jeweils eine Verletzung des Rechts auf Gehör beanstandet, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter am Ort der Anmietung aufzeigen. Die Behauptung, dass vergleichbare aktuelle Angebote auch zu dem maßgeblichen Anmietungszeitraum verfügbar gewesen seien, genügt. Das Ergebnis der geforderten Auseinandersetzung hat der BGH revisionsrechtlich aber nicht vorgegeben. Die fehlende Erkennbarkeit der konkreten Leistungen und Endpreise führt bei den Instanzgerichten häufig zu der Bewertung der Angebote als unbeachtlich. Zudem wird angenommen, dass nicht sicher sei, ob ein Mietvertrag überhaupt zu den behaupteten Konditionen zustande gekommen wäre oder nur bei entsprechender Vorbuchungsfrist und festem Mietende. Auch der Umstand, dass Internetangebote erfahrungsgemäß eine Vorauszahlung oder den Einsatz einer Kreditkarte erfordern, soll der Beachtlichkeit entgegenstehen. Erheblich in der Minderzahl sind demgegenüber Entscheidungen, welche die Schwacke-Liste durch die Vorlage von Internetangeboten als erschüttert ansehen. Dem mit der Vorlage von Vergleichsangeboten betriebenen erheblichen Aufwand im Prozess ist insgesamt bisher nur selten Erfolg beschieden. Der Anwalt des Haftpflichtigen wird jedenfalls unbedingt darauf zu achten haben, dass die Vergleichsangebote hinsichtlich der Eingruppierung, wie auch der Nebenkosten, ausreichende Informationen enthalten. Eines gerichtlichen Hinweises zu den Anforderungen, die an eine Erschütterung der Schätzgrundlage durch den BGH gestellt werden, bedarf es in der Regel nicht, da sich zumeist ergeben wird, dass die Rechtsprechung des BGH bekannt ist.
II. Aktives Schadenmanagement
Aus Sicht der Haftpflichtversicherer wird vielfach verkannt, dass es eine sehr viel effektivere Möglichkeit gibt, die Mietwagenaufwendungen gering zu halten, als nachträglich die Schätzgrundlage im Prozess mühsam durch Vergleichsangebote zu erschüttern. Der I. Zivilsenat des BGH hat nämlich in einer wenig beachteten Entscheidung vom 8.3.2012 entschieden, dass ein Unfallhaftpflichtversicherer regelmäßig nicht gehindert ist, einen Unfallgegner, der ein Ersatzfahrzeug bei einem örtlichen Autovermieter angemietet hat oder anmieten möchte, auf das preisgünstigere Angebot eines mit ihm zusammenarbeitenden überörtlich tätigen Autovermieters hinzuweisen. Die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis werde hierdurch nicht berührt, weil ihr nur die Erwägung zugrunde liege, dass es dem Geschädigten nicht zuzumuten sei, seine Person oder Sache zum Zwecke der Wiederherstellung ausgerechnet dem Schädiger anvertrauen zu müssen. Damit sei die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs nicht zu vergleichen. Der Senat bejaht ausdrücklich die Zulässigkeit eines Verweises auf einen Vermieter, der mit dem Versicherer zusammenarbeitet, weil gegenläufige Interessen des Geschädigten nicht berührt würden. Die abweichende Rechtsauffassung des LG Weiden, der zufolge die Vermittlung...