I. Der Beschl. des VG München v. 1.7.2016 wird in Nr. I abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des ASt. gegen den Bescheid v. 18.5.2016 wird hinsichtlich der Nummern 1 und 2 unter folgenden Auflagen wiederhergestellt:
Der ASt.
1. legt dem Landratsamt M. zum Nachweis seiner zurückliegenden Drogenfreiheit binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschl. ein Gutachten einer neutralen, qualitätsgesicherten Stelle (Einhaltung der CTU-Kriterien der Beurteilungskriterien) über eine Haaranalyse eines kopfhautnahen drei Zentimeter langen Haarstücks auf Cannabinoide vor,
2. legt dem Landratsamt M zum Nachweis seiner aktuellen Drogenfreiheit binnen sechs Wochen nach Zustellung dieses Beschl. ein Gutachten einer neutralen, qualitätsgesicherten Stelle (Einhaltung der CTU-Kriterien der Beurteilungskriterien) über eine unangekündigte Urinanalyse auf Tetrahydrocannabinol (THC) und THC-COOH-Glucuronid vor,
3. legt dem Landratsamt M. binnen acht Wochen nach Zustellung dieses Beschl. ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vor, mit dem geklärt wird, ob er trotz der Hinweise auf gelegentlichen Cannabiskonsum sowie der bekannten Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss Kfz der Gruppe 1 (FE-Klasse B mit Unterklassen) sicher führen kann, insb. ob nicht zu erwarten ist, dass er auch zukünftig ein Kfz unter Einfluss von Cannabis führen wird.
Der ASt. wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Vorlage seines Führerscheins.
Mit Bußgeldbescheid v. 21.4.2016 verhängte die Zentrale Bußgeldstelle wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 und 3 StVG gegen den ASt. ein Bußgeld und ein Fahrverbot von einem Monat. Dem lag zu Grunde, dass er am 1.4.2016 um 23.45 Uhr ein Kfz im öffentlichen Straßenverkehr geführt hatte, obwohl er unter dem Einfluss von Cannabis-Produkten stand. Die Blutanalyse des Labors K v. 5.4.2016 hatte eine Konzentration von 4,6 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 1,7 ng/ml 11-Hydroxy-THC sowie 46 ng/ml THCCarbonsäure ergeben.
In der Betroffenenanhörung v. 2.4.2016, 00:08 Uhr, gab der ASt. an, sich nicht zur Sache äußern zu wollen. Das Protokoll zur Feststellung von Drogen im Blut, demgemäß er einer Blutentnahme zugestimmt hat, hat er unterschrieben. Darin ist ausgeführt, er habe am 23.3.2016 um 23.00 Uhr im Freien zwei Joints geraucht.
Mit Schreiben v. 21.4.2016 hörte die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts M (im Folgenden: Landratsamt) den ASt. zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis an. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten v. 13.5.2016 gab der ASt. an, aus Verzweiflung gelegentlich Cannabis konsumiert zu haben, da sein Halswirbel ausgerenkt gewesen sei und er dadurch unerträgliche Schmerzen gehabt habe. Am 7.4.2016 habe er den Halswirbel korrigieren lassen. Er sei nunmehr schmerzfrei und konsumiere kein Cannabis mehr. Er legte eine Bestätigung seines Hausarztes Dr. P. v. 12.5.2016 vor, wonach er häufig Schmerzen im Bereich der Schultern und der Wirbelsäule habe. Hinweise auf regelmäßigen Drogenkonsum oder eine Abhängigkeit bestünden nicht. Zugleich legte er einen Befundbericht des MVZ … über eine Urinkontrolle am 9.5.2016 vor. Danach wurden keine Cannabisrückstände in der Urinprobe gefunden.
Mit Bescheid v. 18.5.2016 entzog das Landratsamt dem ASt. die Fahrerlaubnis der Klasse B (mit Unterklassen) und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Vorlage des Führerscheins spätestens innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids sowie die sofortige Vollziehung an. Der ASt. habe unter Einfluss von Cannabis am Straßenverkehr teilgenommen. Nach eigenen Angaben sei er gelegentlicher Cannabiskonsument. Er sei daher nach § 11 Abs. 7 FeV ungeeignet zum Führen von Kfz. Ihm sei die Fahrerlaubnis ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen zu entziehen. Der ASt. gab seinen Führerschein am 27.5.2016 ab.
Über die dagegen erhobene Klage hat das VG München noch nicht entschieden (M 6 K 16.2622). Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das VG mit Beschl. v. 1.7.2016 abgelehnt [VG München, Beschl. v. 1.7.2016 – M 6 S 16.2624]. Die Klage werde voraussichtlich keinen Erfolg haben, da der ASt. nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kfz sei.
Dagegen wendet sich der ASt. mit seiner Beschwerde, der der AG entgegentritt. Der ASt. macht geltend, er sei nicht fahrungeeignet. Er sei kein gelegentlicher Cannabiskonsument. Die Angaben in dem Protokoll zur Feststellung von Drogen könnten nicht verwertet werden, da er in der Betroffenenanhörung ausdrücklich angegeben habe, keine Angaben zur Sache zu machen. Er sei nicht unter dem Einfluss von Cannabis gefahren, sondern nur aus dem stehenden Fahrzeug ausgestiegen. Er habe den Bußgeldbescheid akzeptiert, da ihm nicht bewusst gewesen sei, dass der Verlust seiner Fahrerlaubnis drohe. Er nehme auch kein Cannabis mehr zu sich. Dies könne durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden. Allenfalls hätte die Fahrerlaubnisbehörde ein Dr...