§ 3 Abs. 4 S. 1 StVG ist nicht anwendbar, wenn die Straftat (z.B. Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB) auf einem Fahrrad begangen wurde. Ein Strafverfahren i.S.v. § 3 Abs. 3 und 4 StVG muss gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gerichtet sein. Nur dann kommt eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht (vgl. § 3 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 StVG). § 69 Abs. 1 S. 1 StGB setzt eine rechtswidrige Tat voraus, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.8.2016 – OVG 1 S 52.16

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