Schwerpunkt der Entscheidung ist die Festlegung der für den Schadenersatzanspruch des Geschädigten eines Kfz-Unfalls erforderlichen Kosten der Einholung eines Gutachtens. Dabei kommt es nicht auf die vertragsrechtlichen Beziehungen des Geschädigten zu dem Sachverständigen an, sondern darauf, ob der Geschädigte den geforderten Honorarbetrag des Sachverständigen als erforderlich ansehen durfte. Erstattungspflichtig ist ein Honorar des Sachverständigen, das der Geschädigte als wirtschaftlich denkender Mensch für angemessen halten durfte (vgl. BGH zfs 2007, 507; Müller, in: Himmelreich/Halm, Fachanwaltshandbuch Verkehrsrecht, 5. Aufl., Teil 1 Kapitel 6 Rn 226). Abzustellen ist auf die spezielle Situation des Geschädigten, der – vom Fall der Evidenz der Überhöhung abgesehen – nicht in der Lage ist, die Angemessenheit der Höhe der Sachverständigenkosten zu beurteilen (vgl. AG Nürnberg zfs 1996, 429; AG Eschweiler zfs 1988, 348; AG Bochum zfs 1999, 59; Hillmann/Schneider, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 2 Verkehrszivilrecht, 7. Aufl., § 8 Rn 16). Das kann zur Folge haben, dass eine vertragsrechtlich überhöhte Honorarforderung des Sachverständigen gleichwohl schadensersatzrechtlich zu erstatten ist, da es darauf ankommt, ob aus der Sicht des Geschädigten die Honorarforderung angemessen erscheint (vgl. OLG Frankfurt zfs 1997, 271; AG Lüdenscheid zfs 1998, 293; AG Westerburg zfs 2002, 72). Da die vertragsrechtliche Bewertung der Sachverständigenrechnung von der schadensrechtlichen Beurteilung unabhängig ist und die Erstattungspflicht nach § 249 BGB aus der Sicht des Geschädigten zu beurteilen ist, kann eine vertragsrechtlich überhöhte Rechnung zu erstatten sein (vgl. BGH zfs 2007, 507; AG Gronau zfs 2007, 510; Müller, in: Himmelreich/Halm, a.a.O., Kapitel 1 Rn 226 m.w.N),
1. Üblicherweise werden Honorarrechnungen der Kfz-Sachverständigen in ein ausgewiesenes Grundhonorar und in Nebenkosten aufgegliedert. Das Grundhonorar stellt die Vergütung für die Gutachtertätigkeit dar, während die Nebenkosten grds. den Aufwand des Sachverständigen für Fotokosten, Fahrtkosten, Schreibkosten und Kosten für Porto und Telefon vergüten sollen (vgl. Müller, a.a.O., Kapitel 6 Rn 222).
2. Durchgesetzt hat sich die Auffassung, dass das Grundhonorar sich nach der Höhe des Schadens richtet (vgl. BGH VersR 2007, 218; BGH zfs 2007, 507; OLG München NJW 2010, 1462; AG Gronau zfs 2007, 510; Müller, a.a.O., Kapitel 6 Rn 206).
Die Ermittlung des angemessenen Grundhonorars auf der Grundlage der Schadenshöhe stößt aber auf die Schwierigkeit, dass ein verbindliches Tabellenwerk, aus dem durch Abgleichung der zutreffende Betrag gewonnen werden kann, nicht besteht. Eine verwirrende Vielfalt von Tabellenwerken liegt vor, die für die Bestimmung des zutreffenden Grundhonorars empfohlen werden. Neben der Allianz-Tabelle, der Dekra-Tabelle und den veröffentlichten Gesprächsergebnissen zwischen dem BVSK (Bundesverband der freien und unabhängigen Sachverständigen des Kfz-Wesens) und der HUK-Coburg ist die inzwischen am meisten verwandte Tabelle des BVSK entwickelt worden (zu den Fundstellen im Einzelnen vgl. Müller, a.a.O.). Allen Tabellenwerken ist es gemeinsam, dass ihnen eine gesetzliche Grundlage fehlt und dass sie methodisch nach Angaben der Ersteller auf Ermittlungen über die Üblichkeit der Bemessung des Grundhonorars beruhen. Versuche, der Abrechnung das 2004 in Kraft getretene JVEG als gesetzliche Grundlage zugrunde zu legen, sind mit Recht gescheitert. Adressat des JVEG sind gerichtlich bestellte, nicht dagegen von dem Geschädigten bestellte Sachverständige; das JVEG billigt dem Sachverständigen lediglich eine nicht kostendeckende Entschädigung zu und der von dem Geschädigten beauftragte Sachverständige unterliegt einer weitergehenden Haftung als der durch § 839a BGB haftungsprivilegierte gerichtlich bestellte Gutachter (BGH zfs 2007, 507; AG Weinheim zfs 2004, 18; AG Aachen zfs 1995, 18 [zu der verneinten Abrechnungspflicht nach ZuSEG]).
3. Im Dialog zwischen der 13. Zivilkammer des LG Saarbrücken und dem BGH mit dem Endpunkt der versagenden Entscheidung des BGH ist nunmehr eine für die Instanzgerichte gut handhabbare Lösung der Bemessung der Nebenkosten entwickelt worden. Praxisfreundlich hatte das LG Saarbrücken zunächst eine Obergrenze für die Nebenkosten von 100 EUR angenommen (LG Saarbrücken zfs 2013, 25, 27), was nicht die Billigung des BGH fand (zfs 2015, 85, 87). Nachdem das LG zunächst eine Heranziehung des JVEG für die Bemessung der Nebenkosten abgelehnt hatte (zfs 2013, 25, 27), folgt der BGH nunmehr der von dem LG vertretenen Stellungnahme, dass die Bewertung der Aufwendungen in Gestalt der Nebenkosten nach dem JVEG erfolgen könne (LG Saarbrücken, Urt. v. 19.12.2014 – 13 S 41/13, Rn 18–21 des Urteils des BGH).
Problematisch kann allerdings die bereits in der Entscheidung des LG Saarbrücken v. 22.6.2012 festgestellte "Wechselwirkung" zwischen dem Grundhonorar und den ausgewiesenen Nebenkosten sein (zfs 2013, 25, 27). Die dort aufgrund eine...