Der klagende Kfz-Sachverständige nimmt die Bekl. aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz aus einem Unfall in Anspruch, bei dem der Pkw der Frau R durch ein von dem Bekl. gesteuertes Kfz beschädigt wurde. Die Bekl. ist in voller Höhe zum Schadensersatz verpflichtet.
Frau R beauftragte den Kl. mit der Begutachtung ihres Fahrzeugs. Der Kl. ermittelte voraussichtliche Reparaturkosten i.H.v. 3.326,66 EUR zzgl. Mehrwertsteuer, eine merkantile Wertminderung von 250 EUR sowie einen Wiederbeschaffungswert von 8.000 EUR inklusive Mehrwertsteuer von 2,5 %. Für seine Tätigkeit stellte er Frau R ein Grundhonorar von 434 EUR und Nebenkosten von 227,35 EUR netto aus Positionen wie die EDV-Abrufgebühr, Porto, Telefon, Fahrzeugbewertung, Fotos, Fahrtkosten, Schreibgebühren und Fotokopien in Rechnung. Der Haftpflichtversicherer der Bekl. zahlte hierauf vorprozessual 252,50 EUR.
Mit der Klage hat der Kl., soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, die Zahlung weiterer 534,51 EUR verfolgt. Das AG hat unter Absetzung der Fahrtkosten die Bekl. zur Zahlung eines Betrags von 502,77 EUR verurteilt. Das LG hat auf die Berufung der Bekl. das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Bekl. unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kl. das Grundhonorar und Nebenkosten i.H.v. 100 EUR nebst Mehrwertsteuer abzüglich der auf das Urteil des AG bereits gezahlten 252,50 EUR zu zahlen. Die weitergehenden Berufungen des Kl. und der Bekl. hat es zurückgewiesen. Auf die vom LG zugelassene Revision des Kl. hat der BGH das landgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben, als die Klage auf Ersatz von Sachverständigenkosten i.H.v. 119,81 EUR abgewiesen und die Berufung des Kl. gegen die Abweisung der Klage i.H.v. weiteren 119,81 EUR abgewiesen und die Berufung des Kl. gegen die Abweisung der Klage i.H.v. weiteren 31,74 EUR zurückgewiesen worden ist. Auf die Anschlussrevision der Bekl. hat der Senat das Urteil des LG aufgehoben, soweit die Bekl. zum Ersetzen von Sachverständigenkosten von mehr als 324,65 EUR verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung hat der Senat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückerwiesen.
Das LG hat aufgrund der neuen Verhandlung das Urt. des AG auf die Berufung der Bekl. abgeändert und die Bekl. unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kl. 429,02 EUR zu zahlen. Die weitergehenden Berufungen des Kl. und der Bekl. hat es zurückgewiesen. Mit der vor dem LG für beide Parteien zugelassenen Revisionen verfolgt der Kl. seinen Klageantrag weiter. Die Bekl. greift das Urt. mit ihrer Revision an, soweit sie zum Ersatz von Sachverständigenkosten von mehr als 324,66 EUR verurteilt worden ist.
Die Revisionen beider Parteien wurden zurückgewiesen.