Fahrerlaubnisrecht
Bescheinigung über Aufenthaltsgestattung kann für Identitätsnachweis beim Erwerb der Fahrerlaubnis ausreichen (BVerwG, Urt. v. 8.9.2016 – 3 C 16.15)
Das BVerwG hat mit Urt. v. 8.9.2016 – 3 C 16.15 – entschieden, dass die mit Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung bei der Beantragung einer Fahrerlaubnis und vor Ablegung der Fahrprüfungen auch dann für den Identitätsnachweis ausreichen kann, wenn die Personenangaben in dieser Bescheinigung allein auf den eigenen Angaben des Betroffenen beruhen. Der nach § 2 Abs. 6 StVG und 21 Abs. 1 u. 3 FeV erforderliche Nachweis von Tag und Ort der Geburt kann nach dem Sinn und Zweck dieser Regelungen von der Fahrerlaubnisbehörde als erbracht angesehen werden, wenn keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass der Bewerber das für den Erwerb der Fahrerlaubnis erforderliche Mindestalter erreicht hat und durch einen Abgleich mit den maßgeblichen Registern (insb. Fahreignungsregister, Fahrerlaubnisregister und Bundeszentralregister) festgestellt werden kann, ob sonstige Hinderungsgründe, etwa Zweifel an der Fahreignung des Bewerbers, bestehen. Die mit einem Foto versehene Bescheinigung ermögliche es dem Prüfer auch, sich vor der theoretischen (§ 16 Abs. 3 S. 3 FeV) und der praktischen Fahrprüfung (§ 17 Abs. 5 S. 2 FeV) davon zu überzeugen, dass der Prüfling mit dem Antragsteller identisch ist. Gleiches gelte für die gem. § 22 Abs. 4 S. 4 FeV erforderliche Identitätsprüfung vor Aushändigung des Führerscheins. Im entschiedenen Fall ist der Kl. ein Asylbewerber, der nach eigenen Angaben aus Afghanistan stammt. Der beklagte Main-Kinzig-Kreis hatte die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung für die Identitätsprüfung nicht als ausreichend angesehen, weil die Angaben zu Ort und Tag der Geburt allein auf den eigenen Angaben des Fahrerlaubnisbewerbers beruhten.
Quelle: PM des BVerwG Nr. 75/2016 v. 8.9.2016
Mediation
Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV)
Am 31.8.2016 ist die Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung – ZmediatAusbV) v. 21.8.2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I S. 1994). Sie tritt am 1.9.2017 in Kraft. Die Verordnung legt die Voraussetzungen für das Führen der Bezeichnung "zertifizierter Mediator" nach § 5 Abs. 2 Mediationsgesetz fest. Für die Ausbildung ist ein Lehrgang mit mind. 120 Präsenzzeitstunden vorgesehen, u.a. zu den Themenbereichen Ablauf und Rahmenbedingungen der Mediation, Verhandlungs- und Kommunikationstechnik, Gesprächsführung und Konfliktkompetenz sowie zum Recht der Mediation. Die Einführung des "zertifizierten Mediators" soll einen Anreiz für bereits tätige oder angehende Mediatoren schaffen, eine bestimmte Ausbildung und Fortbildung zu absolvieren, zur Qualität der Mediation beitragen und für die Bürgerinnen und Bürger Transparenz schaffen.
Quelle: Verordnungsentwurf des BMJV – www.bmjv.de
Eisenbahnrecht
Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich
Am 2.9.2016 ist das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich v. 29.8.2016 in Kraft getreten (BGBl I S. 2082). Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 1012/34/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates v. 21.11.2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl L 343 v. 14.12.2012, S. 32). Es umfasst das neue Eisenbahnregulierungsgesetz sowie Änderungen im Allgemeinen Eisenbahngesetz und anderen Gesetzen. Ziel der Richtlinie und des Gesetzes ist u.a. die Steigerung des Anteils schienengebundener Personen- und Güterverkehre, die Förderung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnmarktes, die Stärkung des Wettbewerbs, der diskriminierungsfreie Zugang zu Leistungen auf dem Gebiet des Eisenbahnmarktes sowie die Förderung von Investitionen der Eisenbahninfrastruktur und -verkehrsunternehmen.
Quelle: BR-Drucks 22/16
Änderung der Berufsausbildungsverordnung zum Eisenbahner im Betriebsdienst
Am 17.9.2016 ist die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst v. 31.8.2016 in Kraft getreten (BGBl I S. 2138). Mit dieser Verordnung werden die Anforderungen an die Prüflinge bei der Abschlussprüfung modifiziert.
Autor: Karsten Funke
Karsten Funke, Richter am Landgericht München I
zfs 10/2016, S. 542