" … Die hiergegen gerichtete Beschwerde des AG hat Erfolg. Aus den von ihm fristgerecht dargelegten Gründen ist der Beschl. zu ändern; der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist abzulehnen."

Der Senat beantwortet die vom VG offen gelassene Frage nach der Rechtmäßigkeit des Widerrufes der Fahrerlaubnis dahin, dass sich dieser Widerruf aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen wird.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 6e Abs. 2 S. 1 StVG. Danach ist eine auf der Grundlage der Rechtsverordnung nach § 6e Abs. 1 StVG, d.h. des § 48a FeV – wie hier –, erteilte Fahrerlaubnis u.a. der Klasse B (mit den darin eingeschlossen Klassen) zu widerrufen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage nach § 6e Abs. 1 Nr. 2 StVG ein Kfz ohne Begleitung durch eine namentlich benannte Person führt. Bei dem Widerruf handelt es sich eindeutig um eine zwingende Entscheidung, d.h. der Fahrerlaubnisbehörde steht beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kein Ermessen zu. Allerdings regelt § 6e Abs. 2 S. 1 StVG nicht eindeutig, ob danach ein Widerruf nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres – mit dem nach § 48a Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 5a (S. 2) FeV diese Auflage entfällt – des betroffenen Fahranfängers zugelassen ist.

Dass der Wortlaut eine so lautende Einschränkung nicht enthält, spricht aber bereits gegen ein dahingehendes einschränkendes Verständnis. Systematische sowie teleologische Überlegungen sowie die Motive des Normgebers sprechen ebenfalls gegen eine so verstandene zeitliche Befristung des Widerrufs. Danach (vgl. die Wiedergabe der Begründung bei Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 6a StVG, Rn 4) schreibt die Vorschrift den zwingenden Widerruf bei einem Auflagenverstoß vor, ohne dass insoweit zeitliche Grenzen benannt werden. Der Anwendungsbereich der Norm würde jedoch in zahlreichen, wenn nicht sogar in der überwiegenden Zahl von Fällen gar nicht eröffnet, wenn der Widerruf nach der Vollendung des 18. Lebensjahres des Betroffenen ausschiede. Denn die Fahrerlaubnisbehörde wird von einem entsprechenden Verstoß regelmäßig – wie hier – erst durch eine Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes aus dem Fahreignungsregister nach § 30 StVG erfahren, nachdem in diesem Register gem. § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG i.V.m. Nr. 3.3.2 Anlage 13 FeV die rechtskräftige Entscheidung wegen der in dem Auflagenverstoß liegenden Ordnungswidrigkeit gespeichert worden ist. Nach Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde von dem Verstoß ist der betroffene Fahrerlaubnisinhaber gem. 28 VwVfG grds. noch anzuhören. Da eine Auflage nach § 48a Abs. 2 FeV maximal für zwölf Monate, bei erstmaliger Erteilung der Fahrerlaubnis erst nach der Vollendung des 17. Lebensjahres – wie hier – für noch weniger Monate gilt, zwischen einem Auflagenverstoß und dem möglichen Widerruf nach § 6e Abs. 2 S. 1 StVG aus den vorgenannten Gründen jedoch regelmäßig mehrere Monate vergehen, bliebe bei einer Begrenzung des Widerrufs nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Betroffenen nur ein enger zeitlicher Anwendungsbereich der Norm. Dass dies gewollt ist, kann nicht angenommen werden und widerspräche außerdem ihrem Sinn und Zweck.

Denn durch den Auflagenverstoß hat der Fahrerlaubnisinhaber ein Fehlverhalten gezeigt, das seine Ursache in einer mangelhaften Einstellung zum erforderlichen Verhalten im Straßenverkehr findet (vgl. VG Aachen, Beschl. v. 23.4.2010 – 3 L 121/10, juris). Diese mangelhafte Einstellung erledigt sich nicht gleichsam automatisch mit der Vollendung des 18. Lebensjahres, mit dem die Auflage durch Zeitablauf erlischt, sondern besteht darüber hinaus fort und rechtfertigt demnach auch danach noch den Widerruf der Fahrerlaubnis. Unterstrichen wird diese Zweckbestimmung dadurch, dass die Wiederteilung der Fahrerlaubnis von der Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger gem. § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG abhängig ist; so soll der Teilnehmer nach § 2b Abs. 1 S. 1 StVG insb. eine risikobewusstere Einstellung zum Straßenverkehr entwickeln.

Schließlich verweist § 6e Abs. 2 S. 2 StVG ausdrücklich auf § 2a Abs. 2 StVG, wonach die Fahrerlaubnisbehörde auch dann noch die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen hat, wenn die Probezeit zwar zwischenzeitlich abgelaufen ist, die im Gesetz aufgeführten Zuwiderhandlungen aber noch innerhalb der Probezeit begangen worden waren. Diese Regelung findet ihre Rechtfertigung darin, dass zwischen der Begehung der Zuwiderhandlung und deren rechtskräftiger Ahndung bei Ausschöpfung aller Rechtsmittel so viel Zeit vergehen kann, dass inzwischen die Probezeit abgelaufen ist. Bei – wie dargelegt mindestens – gleicher Ausgangslage gilt für den Widerruf der Fahrerlaubnis nach § 6e Abs. 2 S. 1 StVG wegen eines Auflagenverstoßes nichts anderes.

Der Widerruf ist demnach nicht mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Fahranfängers ausgeschlossen (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 6.9.2016 – 10 S 1404/16, [zfs 2017, 175 =] juris, Rn 11; Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 48a FeV, Rn 22, m.w....

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