" … Es besteht kein Anspruch des Kl. aus der bei der Bekl. genommenen Vollkaskoversicherung wegen des Unfalls des Kl. am 9.6.2015. … Es greift die vertragliche Ausschlussklausel nach Ziff. A.2.17.4 AKB der Bekl., wo es unter der Überschrift “Touristenfahrten' heißt:"
“Kein Versicherungsschutz besteht für Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken.'
Denn ausweislich der vom Kl. selbst vorgelegten Fahrordnung und der von ihm selbst vorgelegten Sicherheitsregeln des Betreibers des X nahm der Kl. während des Unfalls an einer ausdrücklich als solcher bezeichneten “Touristenfahrt' teil.
Entgegen dem Berufungsvorbringen des Kl. wird aus der Ausschlussklausel mit Verwendung des Begriffs “Touristenfahrt' – bei der gebotenen verständigen Würdigung, aufmerksamen Durchsicht und unter Berücksichtigung der erkennbaren Sinnzusammenhangs … – auch für den durchschnittlichen VN hinreichend deutlich, dass die Strecke gerade nicht während einer solchen Touristenfahrt eine offizielle Rennstrecke darstellen muss in dem Sinne, dass es sich um eine Rennveranstaltung handeln müsste.
Es reicht, wenn die Strecke – wie hier – in Zeiten organisierter Veranstaltungen als “offizielle Rennstrecke' im Sinne einer Strecke für ein Rennen dient und auch außerhalb dieser Zeiten dem öffentlichen Verkehr nicht frei zugänglich ist; es kommt also gerade nicht darauf an, dass die Voraussetzungen Touristenfahrt und offizielle Rennstrecke zeitgleich/kumulativ vorliegen müssen. Dass dies der Fall ist, ergibt sich aus der Fahrordnung und den Sicherheitsregeln des Betreibers des X, und zwar einheitlich sowohl für die A als auch die B-Strecke. Vor diesem Hintergrund ist die maßgebliche Klausel auch AGB-rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zu einer vergleichbaren Ausschlussschlussklausel OLG Karlsruhe zfs 2014, 453).
Denn der für den durchschnittlichen VN ohne Weiteres erkennbare Sinn und Zweck der Klausel ist es, das erhöhte Risiko von Unfällen im Rahmen auch “freier Fahrten' auf Rennstrecken außerhalb von offiziellen Rennveranstaltungen vom Versicherungsschutz auszuschließen.
Dabei spielt es keine Rolle, dass es entsprechend dem klägerischen Vortrag unter vielfältigen Umständen und insb. bei bestimmten Wetterverhältnissen häufig wesentlich gefährlicher sein mag, ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu führen als im Rahmen einer Touristenfahrt auf einem abgeschlossenen Kurs. Entscheidend ist allein, dass der VR durch die vertragliche Regelung klar zum Ausdruck bringt, dass er jedenfalls das Risiko von Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken nicht decken will.
Insofern ist es auch nicht zu beanstanden, wenn VR, nachdem andere Klauseln, die dieses Risiko möglicherweise vom Versicherungsschutz ausschließen sollten, von Gerichten für unwirksam erklärt worden sind, nunmehr eine wirksame Klausel in ihre Bedingungen aufnehmen. Denn mit den vorherigen Entscheidungen ist nicht gesagt worden, dass dieses Risiko gar nicht ausgeschlossen werden dürfe, sondern nur, dass dies nicht hinreichend klar war.
Schließlich ist auch nicht zu bemängeln, dass Fahrsicherheitstrainings nicht ausdrücklich von der Regelung in Ziff. A.2.17.4 AKB ausgenommen worden sind, wie dies im bereits zitierten Fall des OLG Karlsruhe gewesen ist. … Denn Fahrsicherheitstrainings werden vom Ausschlusstatbestand der Ziff. A.2.17.4 AKB schon begrifflich nicht erfasst. Der durchschnittliche VN wird ein Fahrsicherheitstraining nicht als eine Touristenfahrt ansehen und umgekehrt. Vielmehr setzt ein Fahrsicherheitstraining in Abgrenzung zur Touristenfahrt schon nach dem allgemeinen Wortverständnis zumindest eine Person voraus, welche die Teilnahme am Training anleitet, das Fahrverhalten der Teilnehmer beobachtet und Hinweise gibt, um festgestellte Fahrfehler zu vermeiden bzw. das Fahrverhalten zu optimieren. … Eines Rückausschlusses vom Ausschluss bedurfte es mithin nicht. … “
zfs 10/2017, S. 575