Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist nach dem sog. Meistbegünstigungsprinzip des § 4 Abs. 3 OWiG das mildeste Gesetz anzuwenden. Zugunsten des Betroffenen wirkt die Änderung zurück.[32] Die Entscheidung der Frage, ob die Gesetzesfassung ab 1.7.2017 milder oder schärfer ist, ist nicht einfach, da die Reform sowohl Vergünstigungen mit sich bringt, etwa in Abs. 3 S. 1 (zulässiger Abzug von Aufwendungen), als auch Verschlechterungen aus Betroffenensicht (Einziehungsanordnung gegen den Erben). Nach h.M. darf auf einen Sachverhalt nicht altes und neues Recht gleichzeitig angewendet werden (Grundsatz der strikten Alternativität).[33] Der Bußgeldrichter muss mithin prüfen, ob § 29a OWiG (alt) oder § 29a OWiG (neu) insgesamt das mildere Recht ist. An einem solchen Gesamtvergleich kommt das Gericht nicht vorbei.[34]

[32] P. Schwacke, Recht der Ordnungswidrigkeiten, 4. Aufl. 2006, S. 9.
[33] Gürtler in Göhler, § 4 OWiG Rn 4.
[34] BGH NJW 1995, 2861.

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