" … a) Ein Anspruch des Kl. gegen die Bekl. auf Zahlung von 1.118,60 EUR ergibt sich nicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag über eine Kfz-Vollkaskoversicherung."
Das unstreitig zwischen den Parteien bestehende Versicherungsverhältnis wird näher ausgestaltet durch die AKB der Bekl. In den AKB findet sich keine Regelung dahin, dass die Bekl. Standgelder zu tragen hat. Vielmehr ist in Ziff. A.2.14.1 AKB geregelt, dass Zahlungen der Bekl. für Folgeschäden nicht erfolgen. Zu diesen Folgeschäden zählen auch Standgelder. …
b) Der Kl. kann von der Bekl. die Zahlung von 1.118,60 EUR auch nicht gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB verlangen.
Entgegen der Auffassung des Kl. und des AG existiert keine Nebenpflicht i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB des VR, ein von ihm eingeholtes Gutachten unverzüglich an den VN weiterzuleiten. Richtig ist zwar, dass gem. § 241 Abs. 2 BGB ein Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jede Partei zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des jeweils anderen Teils verpflichten kann. Gründe dafür, warum insofern ein VR zur unverzüglichen Weiterleitung eines von ihm eingeholten Gutachtens zur Schadenhöhe an seinen jeweiligen VN verpflichtet sein sollte, sind jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr lässt die Bejahung einer solchen Nebenpflicht außer Acht, dass ein VR im Einzelfall ein legitimes Interesse daran haben kann, ein eingeholtes Gutachten dem VN nicht zuzuleiten, beispielsweise wenn ein Manipulationsvorwurf im Raume steht.
Bei der Bejahung einer Nebenpflicht zur unverzüglichen Weiterleitung eines Gutachtens bleibt ferner unbeachtet, dass es grds. Sache des VN ist, die Höhe des geltend gemachten Anspruchs darzutun. Die Ermittlung der Schadenhöhe ist damit grds. nicht Sache des VR. … Insb. besteht eine entsprechende Pflicht nicht auf Grundlage der AKB. Wenn der VR dennoch (auf seine Kosten) ein Gutachten einholt, ist nicht nachzuvollziehen, warum er verpflichtet sein sollte, dieses – unverzüglich – an den VN herauszugeben. Im Übrigen ist die Bejahung einer entsprechenden Nebenpflicht i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB in der Sache auch überflüssig. Schließlich hat der VN es in der Hand, die Voraussetzungen des Verzugs herbeizuführen, unter denen er dann ggf. einen Anspruch auf Erstattung von Standkosten haben kann. Außerdem steht es ihm frei, eine Weisung des VR einzuholen und so die Voraussetzung für einen Aufwendungsersatzanspruch gem. § 83 Abs. 1 VVG zu schaffen.
c) Auch aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB ergibt sich kein Anspruch des Kl. gegen die Bekl. auf Zahlung von 1.118,60 EUR.
Abgesehen davon, dass nichts dafür spricht, dass der Kl. mit dem nach § 677 BGB erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen … gehandelt hat, als er das teilweise ausgebrannte Fahrzeug unterstellte, entsprach diese Handlung nicht dem Interesse der Bekl. Dies ist jedoch gem. § 683 S. 1 BGB Voraussetzung für einen Aufwendungsersatzanspruch. Wie oben aufgezeigt wurde, ist es außerhalb der Haftpflichtversicherung nicht Sache des VR, die Schadenhöhe festzustellen. Ein diesbezügliches Interesse besteht vielmehr auf Seite des VN. Wenn der Kl. das Fahrzeug zunächst nicht verwertet hat, um dieses weiter für eine Begutachtung vorzuhalten, hat er demnach ein eigenes Interesse verfolgt.
d) Der Kl. hat auch keinen Anspruch gegen die Bekl. auf Zahlung von 1.118,60 EUR gem. § 83 Abs. 1 S. 1 VVG. Nach dieser Vorschrift hat der VR Aufwendungen des VN nach § 82 Abs. 1 und 2 VVG zu erstatten, soweit der VN sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Gem. § 82 Abs. 2 S. 1 hat der VN Weisungen des VR, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Voraussetzung für einen Anspruch des Kl. aus § 83 Abs. 1 S. 1 VVG wäre demnach eine Weisung der Bekl., das Fahrzeug für eine Begutachtung weiter vorzuhalten bzw. dieses abzustellen. Eine derartige Weisung hat es jedoch nicht gegeben.
e) Ein Anspruch des Kl. gegen die Bekl. auf Zahlung von 1.118,60 EUR ergibt sich auch nicht aus § 85 Abs. 1 S. 1 VVG. Nach dieser Vorschrift hat der VR dem VN die Kosten, die durch die Ermittlung und Feststellung des von ihm zu ersetzenden Schadens entstehen, insoweit zu erstatten, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war. Zwischen den beiden Kostenarten (Ermittlung und Feststellung) ist zu unterscheiden (Halbach, in: Langheid/Wandt, § 85 VVG Rn 5). Während der Begriff der Ermittlung die technische Aufklärung des Sachverhalts bezeichnet, geht es bei der Feststellung um die Bezifferung des Schadens (Voit, in: Prölss/Martin, 29. Aufl., § 85 VVG Rn 6).
In dem hier zu entscheidenden Fall geht es um die Bezifferung des Schadens. Im Rahmen des § 85 Abs. 1 S. 1 VVG stellt sich demnach die Frage, ob Feststellungskosten vorliegen. Unter Feststellung wird die Tätigkeit verstanden, die der VN intern und in schriftlichen oder mündlichen Verhandlungen mit dem VR entfaltet, um den Schaden und die Entschädigungspflicht nach Grund und Höhe festzustellen und außer Streit zu stellen. … Durch eine derartige Tätigkeit s...