Das VW-Urteil hat die falsche Fahrtrichtung gewiesen. Die Zulassung des Verweises auf die günstigere Reparaturmöglichkeit beruft sich zu Unrecht auf das Porsche-Urteil. Versteht man das Urteil im Zusammenhang, verbietet sich die Annahme der herrschenden Meinung, der Senat habe den Verweis grundsätzlich zulassen wollen.

Die großzügige Berücksichtigung des Vortrags der Schädigerseite über alternative Reparaturmöglichkeiten seit dem VW-Urteil beruht auf der Nichtanwendung des § 287 ZPO. Die materielle Begründung des Verweises durch § 254 Abs. 2 BGB überzeugt nicht. Der Wille des historischen Gesetzgebers des § 249 BGB steht dem ebenfalls entgegen.

Nach alledem bedarf die vom VI. Senat seit dem VW-Urteil eingeschlagene Fahrtroute dringend der Überprüfung und Umkehr zum Porsche-Niveau. Vortrag der Schädigerseite über kostengünstigere Reparaturmöglichkeiten ist nur erheblich, wenn die Eignung des Schätzungsgutachtens, als Basis der richterlichen Schätzung zu dienen, entkräftet wird.

Autor: RA Dr. Ulrich Schönewolf , Bielefeld

zfs 10/2017, S. 544 - 550

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