Den in § 254 Abs. 2 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken hat der BGH früher im Hinblick auf die Erforderlichkeit von Schadensbeseitigungskosten nur entsprechend angewandt[42] und in der Folge stets betont, es handele sich um die sinngemäße Anwendung eines allgemeinen, letztlich aus § 242 BGB herzuleitenden Grundsatzes.[43] Dies mündet in der Formel: Wenn der Geschädigte die Höhe der Kosten der Schadensbeseitigung beeinflussen kann, so hat er im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen.[44]

Die sinngemäße Anwendung des Schadensminderungsgedankens unterscheidet sich von der direkten Anwendung etwa darin, dass der Geschädigte nicht für Werkstattpersonal als Erfüllungsgehilfen haftet.[45] Der Geschädigte hat die Darlegungs- und Beweislast für die Wirtschaftlichkeit der Kosten.[46] Im Rahmen des § 254 Absatz 2 BGB muss dagegen der Schädiger die Verletzung der Schadensminderungspflicht dartun.[47]

Die sinngemäß angewandte Schadensminderungspflicht hat insbesondere in Entscheidungen über die Höhe von Mietwagenkosten Relevanz.[48] Wo es um die Höhe der Reparaturkosten ging, hat der VI. Senat bis hin zum Porsche-Urteil jedoch ständig darauf abgestellt, dass der Geschädigte sich grundsätzlich auf die Feststellungen des Sachverständigen verlassen könne.[49] Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht kommt daneben nur durch ein etwaiges Auswahlverschulden bei der Beauftragung des Sachverständigen oder in Fällen in Betracht, in denen Anlass zu Misstrauen gegenüber dem Gutachten besteht.[50]

[42] BGHZ 54, 82, (85 f.).
[43] BGHZ 61, 346 (351); 63, 182 (186); BGH VersR 1985, 283 (284); NJW 1985, 793 (794); VersR 1985, 1090.
[44] BGH VersR 1985, 283 (284); 1985, 1090.
[45] BGHZ 63, 182 (186).
[46] BGHZ 61, 346 (351).
[47] Vgl. nur Palandt/Grüneberg, BGB, § 254 Rn 72; insoweit richtig Lemcke, Anm. zu BGH NJW 2013, 2817, r+s 2013, 359 (360).
[48] BGHZ 132, 373; BGH NJW 1985, 793 (794); 1985, 2637; 1985, 2639; 1996, 1958.
[49] BGHZ 63, 182 (184); BGH VersR 1972, 1024 (1025); NJW 1992, 302; 1992, 305; 1993, 404; 1993, 903; 1993, 1849.
[50] BGH NJW 1992, 302 (304); NJW 1993, 1849 (1850).

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