Den in § 254 Abs. 2 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken hat der BGH früher im Hinblick auf die Erforderlichkeit von Schadensbeseitigungskosten nur entsprechend angewandt[42] und in der Folge stets betont, es handele sich um die sinngemäße Anwendung eines allgemeinen, letztlich aus § 242 BGB herzuleitenden Grundsatzes.[43] Dies mündet in der Formel: Wenn der Geschädigte die Höhe der Kosten der Schadensbeseitigung beeinflussen kann, so hat er im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen.[44]
Die sinngemäße Anwendung des Schadensminderungsgedankens unterscheidet sich von der direkten Anwendung etwa darin, dass der Geschädigte nicht für Werkstattpersonal als Erfüllungsgehilfen haftet.[45] Der Geschädigte hat die Darlegungs- und Beweislast für die Wirtschaftlichkeit der Kosten.[46] Im Rahmen des § 254 Absatz 2 BGB muss dagegen der Schädiger die Verletzung der Schadensminderungspflicht dartun.[47]
Die sinngemäß angewandte Schadensminderungspflicht hat insbesondere in Entscheidungen über die Höhe von Mietwagenkosten Relevanz.[48] Wo es um die Höhe der Reparaturkosten ging, hat der VI. Senat bis hin zum Porsche-Urteil jedoch ständig darauf abgestellt, dass der Geschädigte sich grundsätzlich auf die Feststellungen des Sachverständigen verlassen könne.[49] Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht kommt daneben nur durch ein etwaiges Auswahlverschulden bei der Beauftragung des Sachverständigen oder in Fällen in Betracht, in denen Anlass zu Misstrauen gegenüber dem Gutachten besteht.[50]
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