Der VI. Senat scheint in Urteilen vom 14.5.2013 und 3.12.2013 eine Begründung für die Verweismöglichkeit nachschieben zu wollen. Er habe, so formuliert er, den Verweis zugelassen, weil die Schadensschätzung des Sachverständigen "keinesfalls stets verbindlich" den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag bestimme. Bei fiktiver Abrechnung sei der zur Herstellung erforderliche Betrag objektiv ohne Bezug zu den tatsächlichen Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte, der die fiktive Abrechnung wähle, disponiere dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf objektiver Grundlage zufrieden gibt. Hinweise der Schädigerseite auf Referenzwerkstätten dienten dazu, der Behauptung des Geschädigten entgegenzutreten, der vom Sachverständigen ermittelte Betrag gebe den zur Herstellung erforderlichen Betrag zutreffend wieder.
Diese Argumentation weist grundlegende Missverständnisse auf.
Richtig ist, dass der Sachverständige die Schadenshöhe nicht verbindlich feststellt. Die tatsächlichen Reparaturaufwendungen sind jedoch ihrerseits nicht stets identisch mit dem zur Herstellung erforderlichen Betrag. Der VI. Senat hat früher ausführlich dargestellt, dass tatsächliche Reparaturaufwendungen von der Kostenschätzung des Sachverständigen in beiden Richtungen abweichen können. Dies muss nicht auf fehlerhaften Feststellungen oder Prognosen des Sachverständigen beruhen. Die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen ist immerhin ein "aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit".
Der Gesetzgeber hat nicht angeordnet, dass der Schädiger dem Geschädigten die tatsächlich getätigten Reparaturaufwendungen zu erstatten habe. Vielmehr kann der Geschädigte den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dies gilt bei fiktiver Abrechnung nicht anders als bei konkret durchgeführter Reparatur.
Den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag hat der Senat bisher danach bestimmt, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der besonderen Situation des Geschädigten aufwenden würde. Dies ist stets ein objektiver, genauer ein "objektivierender, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten typisierender Maßstab". Zudem hat der Maßstab einen subjektiven, subjektbezogenen Einschlag, indem auf die besondere Situation des Geschädigten abzustellen ist, mithin auf den ihm offenstehenden Markt, das ihm erreichbare Werkstattangebot, auf die ihm zu Gebote stehenden Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten und anderes. Beides gilt sowohl bei fiktiver Abrechnung als auch bei konkret durchgeführter Reparatur.
Das qualifizierte Schadensgutachten eines Kfz-Sachverständigen hat die Aufgabe, auf dieser Basis die wirtschaftliche Behandlung des Schadenfalls zu konkretisieren. Der Sachverständige hat zu ermitteln, was eine Reparatur in den Werkstätten, die regional für eine vom Geschädigten veranlasste Reparatur "konkret in Betracht" kommen, kosten würde. Nicht die Sicht des konkreten Geschädigten ist maßgeblich, sondern die Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Fahrzeugeigentümers. Ein solcher Fahrzeugeigentümer, so der frühere Senatsvorsitzende Steffen, würde sich für eine vollwertige Reparatur entscheiden und dafür "nicht … die billigste Werkstatt, sondern … Kundendienstwerkstätten" wählen, "schon weil sie ihm die Betriebsgarantie vermitteln".
Auch heute noch würde ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer, der nicht in die Tasche des Schädigers und seines Versicherers zu sparen gehalten ist, eine Reparaturwerkstatt wählen, bei der er sich auch hinsichtlich Garantie- und Gewährleistungsansprüchen sowie Beanstandungen in guten Händen weiß, ohne im Falle von Mängeln Beweisprobleme gegenüber mehreren möglichen Anspruchsgegnern befürchten zu müssen.
Weil auf den idealen Fahrzeugeigentümer abzustellen ist, gilt dies selbst dann, wenn der Sachverständige weiß, dass der Geschädigte nicht beabsichtigt, das beschädigte Kraftfahrzeug in einer markengebundenen Werkstatt reparieren zu lassen.
Der Schadensersatzanspruch gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist zudem nicht auf den nachträglichen Ersatz aufgewendeter Reparaturkosten gerichtet. Der Schädiger hat dem Geschädigten die Herstellungskosten im Voraus zur Verfügung zu stellen und damit die Wiederherstellung des früheren Zustands zu finanzieren. Es handelt sich um einen Anspruch auf eine Vorauszahlung, nicht dagegen auf einen Vorschuss, über den später abzurechnen wäre, wie etwa im Falle des § 637 BGB.
Aus diesem Grunde sind die Herstellungskosten stets im Voraus zu ermitteln, zu schätzen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Geschädigte die Reparatur durchzuführen beabsichtigt oder nicht. Es ist also keine Eigenheit der fiktiven Reparaturkosten, dass diese "ohne Bezug zu den tatsächlichen Aufwendungen" zu ermitteln sind. Richtig ist nur, dass fiktive Reparaturkosten nicht durch die Durchführung der Reparatur verifiziert werden. Es bleibt bei der Schätzung.
Wenn der Geschädigte sich für eine fiktive Abrechnung entscheidet, is...