Die Kl. verlangt als Versicherte vom beklagten VR Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.
Im Juni 2004 beantragte der Ehemann der Kl. bei der Bekl. eine Risikolebensversicherung, in welche die seinerzeit 44-jährige Kl. als versicherte Person einbezogen werden sollte. Der Versicherungsantrag enthält detaillierte Angaben zu Vorerkrankungen des Ehemanns, während auf der den Gesundheitszustand der Kl. betreffenden Antragsseite lediglich Körpergröße und Gewicht angegeben und sämtliche weitere Fragen (mit Ausnahme der nicht beantworteten Frage nach Medikamenteneinnahme innerhalb des letzten Jahres) verneint sind. Der Antrag trägt Unterschriften der Kl. Die Bekl. stellte einen Versicherungsschein mit Wirkung ab dem 1.9.2004 aus.
Im November 2004 beantragte der Ehemann als VN eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur genannten Lebensversicherung, in welche die Kl., die seinerzeit als Postzustellerin arbeitete, ebenfalls als versicherte Person einbezogen werden sollte. In dem auf den 15.11.2004 datierten Antragsformular sind unter der Überschrift "Gesundheitsangaben" zahlreiche Fragen, unter anderem nach Behandlungen und Untersuchungen des Bewegungsapparates während der zurückliegenden zehn Jahre, diagonal durchgestrichen und mit dem handschriftlichen Zusatz versehen: "Hauptantrag wurde im Sep. 2004 gestellt. Der gesundheitliche Zustand hat sich nicht verändert und es ist nichts Neues dazugekommen. Gesundheitsfragen siehe Hauptantrag." Darunter befinden sich die Unterschriften der Eheleute. Der daraufhin erstellte Versiche rungsschein nennt als Versicherungsbeginn ebenfalls den 1.9.2004 und als Leistungsdauer für die Berufsunfähigkeitsrente zehn Jahre.
Die Kl. bezieht wegen einer psychischen Erkrankung, in deren Folge sie nach ihrer Behauptung seit Mai 2011 bedingungsgemäß berufsunfähig ist, seit November 2011 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Im Januar 2012 zeigte sie die Erkrankung der Bekl. an. Wenig später beantragte sie [auf einem Vordruck der Bekl.] Versicherungsleistungen und unterzeichnete unter anderem eine von der Bekl. vorformulierte Schweigepflichtentbindungserklärung mit folgendem Wortlaut:
"Ich ermächtige den VR, zur Nachprüfung und Verwertung der von mir über meine Gesundheitsverhältnisse gemachten Angaben alle Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten, bei denen ich in Behandlung war oder sein werde, sowie andere Personenversicherer über meine Gesundheitsverhältnisse bei Vertragsschluss zu befragen; dies gilt auch für die Zeit vor der Antragsannahme. … "
Anfragen der Bekl. bei gesetzlichen Krankenversicherern und verschiedenen Ärzten ergaben, dass die Kl. ab dem Jahr 2001 wegen einer Erkrankung an der Kniescheibe und Wirbelsäulenbeschwerden ärztlich behandelt und zweimal über mehrere Wochen krankgeschrieben, zudem im Jahre 2004 wegen Schmerzen im Ellenbogen behandelt und vom 4. bis 13.11.2004 krankgeschrieben worden war.
Mit Schreiben v. 27.4.2012 focht die Bekl. ihre Annahme der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht an und erklärte sich für leistungsfrei.