"Das Verfahren wird wegen ungenügender Aufklärung des Sachverhalts gem. § 69 Abs. 5 OWiG an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen."
Zu einer Entscheidung in der Sache bedarf es einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts. Im Einzelnen:
Die Messung erfolgte mit einem Gerät der Firma P. Das Gericht hat erhebliche Zweifel, dass sich die Stadt B. an die Vorgaben des OLG Frankfurt am Main zur Beteiligung von Privaten an Geschwindigkeitsmessungen hält. Die Gemeinde hat zwar dem Regierungspräsidium Kassel als Zentrale Bußgeldstelle gegenüber mit Datum vom 28.6.2017 die von dort geforderte Bestätigung zur Durchführung der Messungen in hoheitlicher Hand abgegeben und darin unter anderem in Ziff. 4) bestätigt, dass es eine kommunale Auswertestelle gibt, dass die Auswertung ausschließlich in hoheitlicher Hand durchgeführt wird und dass Geschwindigkeitsmessungen entsprechend den Vorgaben des OLG Frankfurt am Main im Urt. v. 26.4.2017 durchgeführt werden. Dies entspricht wohl nicht den Tatsachen.
Mit Schreiben v. 11.7.2017 erklärt die Gemeinde nunmehr, dass sie nicht im Besitz der notwendigen Auswertesoftware ist, die Anschaffung aufgrund der Höhe der Lizenzgebühren auch nicht in Betracht kommt. Eine Überlassung der Auswertegeräte durch P. an die Stadt B. kommt selbst für Gerichtstermine nicht in Betracht. Vielmehr soll ein Mitarbeiter des Unternehmens P. mit dem Auswertegerät in die Sitzung kommen. Lediglich der Falldatensatz soll von der Messbeamtin der Stadt B. bereitgehalten werden. Aufgrund dieses Schreibens ist wohl davon auszugehen, dass die Gemeinde an der bisherigen Handhabung der Messung in Kooperation mit P. nichts geändert hat. Die Stadt B. ist unter diesen Gegebenheiten nicht Herrin des Messverfahrens. Vielmehr ist sie davon abhängig, dass das Unternehmen P. ein Auswertegerät bereitstellt und einen Mitarbeiter zu dessen “Bewachung' abstellt. Angemerkt sei noch, dass aus dem Schreiben v. 11.7.2017 nicht hervorgeht, ob die Messbeamtin das Auswertgerät in einer Hauptverhandlung überhaupt selbst bedienen soll/kann oder ob diese Auswertung ebenfalls durch den Mitarbeiter der P. erfolgen soll.
Nach Schilderung im Schreiben v. 11.7.2017 (Blatt 57 ff. d.A.) steht aus Sicht des Gerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Stadt B. nach wie vor die Auswertung nur im Fahrzeug des privaten Anbieters vornimmt und es mithin für das Gericht unmöglich ist, nachzuvollziehen, mit welcher Hard- und Software die Auswertung überhaupt erfolgt ist und wer diese vorgenommen hat. Wenn der private Dienstleister sich geweigert hat, der Messbeamtin die Hard- und Software zur Wahrnehmung des Gerichtstermins auszuhändigen und lieber einen eigenen Mitarbeiter zur Gerichtsverhandlung entsenden will (vgl. Schreiben der Stadt B. Blatt 57 oben) liegt der Verdacht nahe, dass die Auswertung im Fahrzeug nach wie vor durch den privaten Dienstleister erfolgt und die Messbeamtin bestenfalls zuschaut.
Sofern die zur Auswertung notwendige Hard- und Software nicht im Besitz der Stadt (oder eines Hoheitsträgers im Sinne eines Ordnungsbehördenbezirks) ist, ist die Stadt auch nicht Herrin über die Messdaten im Sinne der genannten Entscheidung des OLG, sondern lediglich im Besitz einer CD mit Daten, die sie nicht verifizieren kann und von denen unklar bleibt, mit welcher Software sie erzeugt wurden. Herrin über das Verfahren und die Messdaten ist die Stadt nur dann, wenn die Auswertung – wie in der Erklärung an die ZBS (Ziff. 4) vorausgesetzt – in eigener Regie und in den eigenen Räumen vorgenommen wird, der auswertende Beamte also selbst entscheiden kann, wann er die Auswertung vornimmt und hierbei nicht an die zeitlichen Vorgaben des privaten Dienstleisters gebunden ist. Herrschaft über die Daten bedeutet insoweit auch, dass diese für Betroffene, deren Verteidiger und das Gericht jederzeit zur Einsicht verfügbar sein müssen, was das Vorhalten der notwendigen Geräte zwingend erfordert. … “