StGB § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 § 142 Abs. 1 Nr. 1
Leitsatz
Der Begriff des bedeutenden Schadens "an fremden Sachen" i.S.v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB umfasst auch den Schaden an dem vom Täter geführten Fahrzeug, sofern es sich dabei um ein nach dem "Carsharing"-Modell gemietetes Fahrzeug handelt.
AG Berlin-Tiergarten, Beschl. v. 21.3.2018 – 297 Gs 47/18
Sachverhalt
Das AG Berlin-Tiergarten hat dem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 111a Abs. 1 StPO die Erlaubnis zum Führen von Kfz vorläufig entzogen.
2 Aus den Gründen:
"… Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis befuhr der Beschuldigte am 21.1.2018 gegen 3:25 Uhr mit dem von der Firma (…) gemieteten Kfz Pkw Smart mit dem amtlichen Kennzeichen (…) die BAB 100 in (…) Berlin zwischen den Ausfahrten J-Platz und B-Straße in östlicher Richtung. In Höhe Lichtmast (…) fuhr er in leichten Schlangenlinien über den Seitenstreifen gegen die rechte Leitplanke, die hierbei nicht beschädigt wurde. Jedoch entstand an dem von ihm geführten Fahrzeug ein Sachschaden i.H.v. 8.177,95 EUR netto. Obwohl der Beschuldigte den Unfall bemerkt hatte und sich seiner Feststellungspflichten bewusst war, entfernte er sich vom Unfallort, ohne weitere Feststellungen ermöglicht zu haben."
Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Es sind daher dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass dem Beschuldigten die Erlaubnis zum Führen von Kfz wegen Ungeeignetheit demnächst durch Urteil entzogen werden wird (§ 69 StGB), weshalb die vorläufige Entziehung geboten ist (§ 111a Abs. 1 StPO i.V.m. § 69 Abs. 1 StGB).
Dem steht nicht entgegen, dass nach den bisherigen Erkenntnissen ein Schaden nur an dem von dem Beschuldigten selbst geführten Pkw entstanden ist. Denn der Beschuldigte ist nicht Eigentümer, sondern Mieter des geführten Fahrzeugs und unterliegt daher gegenüber dem Vermieter der sich aus § 142 StGB ergebenden Feststellungspflicht (OLG Celle NdsRpfl 1977, 250; LG Darmstadt MDR 1988, 1072). Teilweise wird in der Literatur die Auffassung vertreten, in Fällen des berechtigten Führens eines im fremden Eigentum stehenden Fahrzeugs reiche ein Schaden an diesem Fahrzeug für eine Strafbarkeit nach § 142 StGB und eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht aus (Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 69 Rn 27) und dies solle auch bei einem gemieteten Fahrzeug gelten (MüKoStVR/Schwerdtfeger, § 142 StGB Rn 28; LK-StGB/Geppert, 12. Aufl. 2009, § 142 Rn 72). Dieser Auffassung mag in Fällen der klassischen Autovermietung zuzustimmen sein, in denen der Vermieter das Fahrzeug mangelfrei an den Mieter übergibt und bei jeder Rückgabe kontrolliert, ob das Fahrzeug mangelfrei zurückgegeben wird. Die Fälle des “Carsharing' unterscheiden sich davon jedoch in dem entscheidendem Punkt, dass hier gerade keine Kontrolle des Zustandes des Fahrzeugs bei dessen Rückgabe stattfindet, denn das Fahrzeug wird nach Ende der Nutzung durch den Mieter irgendwo stehengelassen und dort irgendwann von einem späteren Mieter übernommen, ohne dass irgendwelche Zustandskontrollen durch den Vermieter stattfinden. In derartigen Fällen ist die Zuordnung eines (irgendwann) festgestellten Schadens zu einem bestimmten Mieter dem Vermieter nicht oder nur mit großen Schwierigkeiten möglich. Aus diesem Grund erstreckt sich der Schutzbereich des § 142 StGB jedenfalls in Fällen des “Carsharing' auch auf den Vermieter des Fahrzeugs. Da der Schaden im vorliegenden Fall nach den bisherigen Erkenntnissen 8.177,95 EUR netto beträgt und bereits von den vor Ort eingesetzten Polizeibeamten auf ca. 5.000 EUR geschätzt wurde, bestehen dringende Gründe für die Annahme der späteren Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB). …“
zfs 10/2018, S. 587 - 588