"… 1. Das LG hat dem Kl. Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Versicherungsfall zu Unrecht zugesprochen. Allerdings hegt der Senat ebenso wie das LG massive Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben sowohl des Kl. als auch des Zeugen Sch Das LG hat insoweit zutreffend hervorgehoben, dass die Angaben des Kl. und des Zeugen über die Anschaffung des Wohnwagens und den angeblich geplanten Urlaub einander in nahezu sämtlichen Punkten sowohl des Kern- als auch des Randgeschehens widersprochen hätten und auch in sich inkonsistent gewesen seien, ohne dass der Kl. oder der Zeuge dies hätten erklären können. Ebenso hat das LG im Ausgangspunkt richtig beurteilt, dass eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls, welche gem. § 81 VVG eine Leistungsfreiheit der Bekl. begründet hätte, prinzipiell in deren Darlegungs- und Beweislast liegt."
Der Senat meint aber, dass die gravierenden Defizite in der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens und die fehlende Beweiskraft der Zeugenaussagen sich nicht erst auf der Ebene des Risikoausschlusses nach § 81 VVG auswirken. Vielmehr kann vor diesem Hintergrund schon das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht festgestellt werden.
a. Ein versicherungsvertraglicher Leistungsanspruch des Kl. käme dem Grunde nach nur dann in Betracht, wenn der bei dem Brandereignis vom 6.4.2015 zerstörte Wohnwagen überhaupt im Eigentum des Kl. gestanden hätte und als solches unter den Schutz des streitgegenständlichen Kaskoversicherungsvertrags gefallen wäre. Das ist eine Frage der primären Risikobeschreibung, die nach allgemeinen Grundsätzen in der Beweislast des klagenden VN steht.
(1) Die Fahrzeugversicherung deckt als reine Schadensversicherung regelmäßig das Sacherhaltungsinteresse des Eigentümers (vgl. BGH VersR 1988, 949). Dementsprechend ist in Nr. A.2.1.1 der dem hiesigen Vertrag zugrunde liegenden AKB “ihr Fahrzeug' als versicherter Gegenstand bezeichnet. Soweit VN und Eigentümer auseinanderfallen können, wenn Ersterer den Vertrag für fremde Rechnung abgeschlossen hat (§ 43 VVG) – wie etwa in dem in Nr. A.2.4 AKB erwähnten Fall eines Fahrzeugleasings (vgl. BGH VersR 2014, 1367) –, behauptet der Kl. solches im Streitfall selbst nicht, sondern nimmt für sich die Position des ausschließlich sein eigenes Interesse versichernden Eigentümers in Anspruch.
Der Kl. hätte demnach schlüssig vortragen und beweisen müssen, dass er Eigentum am zerstörten Wohnwagen innehatte (vgl. OLG Karlsruhe VersR 1982, 485).
(2) Er ist beweisfällig geblieben. Die Bekl. hatte ihn schon im Rahmen ihrer zur Feststellung des Versicherungsfalles und des etwaigen Umfanges der Leistung notwendigen Erhebungen (§ 14 VVG) berechtigter Weise aufgefordert, nähere Angaben zum Erwerb des Fahrzeugs zu machen und hierzu Unterlagen vorzulegen. Der Kl. beschränkte sich auf die Einreichung der Kopie einer Vertragsurkunde.
Auch im Prozess hat die Bekl. unter Hinweis auf das Missverhältnis zwischen dem Einkommen des Kl. und dem angeblich gezahlten Kaufpreis sowie den Umstand, dass er kein geeignetes Zugfahrzeug besaß, von Beginn an bestritten, dass es das behauptete Erwerbsgeschäft tatsächlich gegeben habe. Gleichwohl hat der Kl. zu keinem Zeitpunkt schlüssig vorgetragen bzw. belegt, dass und wie er den Wohnwagen vom berechtigten Voreigentümer gekauft, sich mit ihm über den Eigentumsübergang geeinigt und die tatsächliche Sachherrschaft erlangt habe (§ 929 S. 1 BGB). Sowohl was die Umstände des angeblichen Kaufvertrags anbelangt als auch im Zusammenhang mit dessen sachenrechtlichem Vollzug ist das gesamte Vorbringen des Kl. schon für sich genommen vage, inkonsistent, widersprüchlich und damit unschlüssig. Die Angaben des nach seinem Vortrag in das Geschehen maßgeblich involvierten Zeugen Sch stifteten zusätzliche Verwirrung. (…)
(d) In Anbetracht all dieser Unstimmigkeiten in den verschiedenen Versionen zu Hintergrund, Ablauf und Zweck des Erwerbs ist der Senat nicht davon überzeugt, dass dem Kl. der Wohnwagen auf regulärem Wege von einem berechtigten Voreigentümer übereignet und übergeben wurde.
Die für den (früheren) Besitzer streitende Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1, Abs. 2 BGB kommt dem Kl. nicht zugute. Diese gilt prinzipiell zwar auch für den Nachweis des Eigentums – und damit des versicherten Interesses – gegenüber einem Kaskoversicherer (OLG Karlsruhe VersR 1982, 485). Sie kommt hier aber deshalb nicht zum Tragen, weil wegen der massiven Zweifel daran, ob, wo und in welcher Weise der Kl. überhaupt jemals die tatsächliche Sachherrschaft über den Wohnwagen auszuüben vermochte, schon die Vermutungsgrundlage des Besitzes nicht mit einer dem Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO genügenden Gewissheit festgestellt werden kann.
Was die die im landgerichtlichen Urteil nahegelegte und in der Berufung aufgegriffene Prämisse anbelangt, dass es sich bei dem Wohnwagen wohl um Diebesgut oder Hehlerware gehandelt habe, an welcher der Kl. Eigentum selbst bei Gutgläubigkeit nicht hätte erwerben können (§ 935 BGB), stellt der...