Die klassischen Strafen (Geld- oder Freiheitsstrafen) sind erfahrungsgemäß häufig nicht geeignet, den Täter von Verkehrsstraftaten hinreichend sicher vor weiteren Taten abzuschrecken, daher konnte überdies schon bisher auch das Fahrzeug, mit dem der Verkehrssünder die Tat begangen hat, eingezogen werden. In das Thema ist frischer Wind gekommen, als im Jahr 2017 das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung[3] in Kraft getreten ist (§§ 74 ff. StGB). Auch die Überführung der Ordnungswidrigkeit der verbotenen Kfz-Rennen ins Strafgesetzbuch anlässlich zahlreicher Todesfälle und die gem. § 315f StGB neu vorgesehene Einziehung von Kfz hat seinen Teil dazu beigetragen. Ein Jahr nach Geltung der Gesetzesneuerung ist die Einziehung im Strafverfahren endgültig auch im Alltag der Gerichte und der Urteilspraxis angekommen und hat auch für das Verkehrsstrafrecht erhebliche Bedeutung. Der Beitrag stellt zunächst in einem Überblick die meist praxisrelevanten Verkehrsdelikte vor, bei denen die Einziehung des Tatfahrzeugs geregelt ist, sowie die dazugehörigen Rechtsgrundlagen. Ferner werden aktuelle höchstrichterliche Entscheidungen zu der Thematik vorgestellt und besprochen. Neben den gängigen repressiven Vorschriften soll auch auf die vorhandenen präventiven gesetzlichen Möglichkeiten zur Sicherstellung von Fahrzeugen eingegangen werden.

[3] BGBl I, S. 872.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?