Der Gesetzgeber fasste mit der grundlegenden Reform vom vergangenen Jahr nicht nur die Vorschriften über die Einziehung von Taterträgen (§§ 73 ff. StGB) neu, sondern auch die Vorschriften zur Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten (§§ 74 ff. StGB). Die begriffliche Differenzierung von "Verfall" und "Einziehung" ist entfallen,[4] die Unterschiede der Instrumente sind aber verblieben. Die neu gestalteten Vorschriften über die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten, die vorliegend den Schwerpunkt bilden, behielten dabei ihre bisherige Bezeichnung. Eine Einziehung darf sich grundsätzlich nur auf genau den Gegenstand beziehen, der durch die Straftat hervorgebracht worden ist oder zu ihrer Begehung gebraucht oder bestimmt war.[5] § 74c StGB ordnet jedoch an, dass das Gericht gegen den Täter die Einziehung eines Geldbetrages anordnen kann, der dem Wert des Gegenstandes entspricht, wenn die Einziehung eines bestimmten Gegenstandes nicht möglich ist, z.B. weil der Täter oder Teilnehmer diesen veräußert, verbraucht oder die Einziehung auf andere Weise vereitelt hat.

Im Strafgesetzbuch und in den Nebengesetzen sind diverse Sondervorschriften, die die Einziehung von Gegenständen, die bei der Tatbegehung gebraucht wurden (Tatobjekte),[6] vorsehen.

[4] Hierzu Fromm zfs 2017, 551 ff.
[5] Heuchemer, in: BeckOK-StGB, v. Heintschel-Heinegg, 38. Edition, Stand: 1.5.2018, § 74 Rn 20.
[6] Preuß NZV 2017, 105, 110.

I. Einziehung von Kfz gem. § 315f StGB

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 13.12.2017 den neuen Straftatbestand des § 315d StGB eingeführt. Die "Vorgängernorm", die Ordnungswidrigkeit der übermäßigen Straßenbenutzung, die in § 29 Abs. 1 StVO Rennen mit Kfz verbot, ist ab dem 12.10.2017 außer Kraft getreten. Nr. 248 BKat sah eine Geldbuße von 400 EUR sowie ein Fahrverbot von einem Monat vor (zwei Punkte im FAER). Neben der Bestrafung muss der Täter neuerdings auch die Einziehung von Kfz gem. § 315f StGB befürchten. Unter den Begriff des Kfz fallen nicht nur Pkw, sondern auch Motorräder, Lkw, Zugfahrzeuge, Mofas, Roller etc. Die Vorschrift wurde ebenfalls neu eingeführt; tatsächlich hat die Vorschrift insgesamt bereits große Bedeutung und wird konsequent angewandt.

Ganz bewusst soll dem Raser auf diese Weise sein "Lieblingsspielzeug" genommen werden,[7] so dass die Fahrzeuge als Tatobjekte eingezogen werden können. Die Einziehung ist aber nicht abhängig von der Eigentümerstellung des Täters oder Teilnehmers, § 315f S. 2 StGB verweist dazu auf den neuen § 74a StGB. Nach dieser Norm können auch Tatobjekte eingezogen werden, die Dritten gehören oder zustehen.

Dies ist in zwei Fällen möglich: Entweder hat der Dritte wenigstens leichtfertig dazu beigetragen, dass sein Fahrzeug Objekt der Tat gewesen ist, oder er hat das Fahrzeug in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben. Der Gesetzgeber will mit dem Verweis auf § 74 a StGB erreichen, dass Mitglieder der "Raser-Szene" die Einziehung der Fahrzeuge durch Verkauf und Tausch umgehen.[8] An der Rechtmäßigkeit der Einziehung von Kfz fehlt es, wenn entweder die Voraussetzungen eines "Rennens" schon gar nicht gegeben sind (auch unter erheblichen Geschwindigkeitsverstößen begangene Überholvorgänge müssen keinen Renncharakter haben)[9] oder die Einziehung nicht verhältnismäßig (vgl. § 74f StGB) ist. Der Unrechtsgehalt der Tat darf nicht in grobem Missverhältnis zum Wert des Fahrzeugs stehen. Hier muss das Gericht die wirtschaftliche Auswirkung abwägen, wobei es insb. auch auf den Wert des Einziehungsgegenstandes ankommt.[10]

[7] Kulhanek, in: BeckOK-StGB, v. Heintschel-Heinegg, 38. Edition, § 315f StGB Rn 2.
[8] BT-Drucks 18/10145, S. 8, 11; Oehmichen, in: Knierim/Oehmichen/Beck/Geisler, Gesamtes Strafrecht aktuell, 2018, Kapitel 11: Illegale Kfz-Rennen Rn 40.
[9] LG Stade, Beschl. v. 4.7.2018 – 132 Qs 112 Js 13902/18 (88/18), BeckRS 2018, 14896.
[10] KG, Beschl. v. 6.10.1999 – (3) 1 Ss 269/99(80/99), BeckRS 2014, 11428.

II. Einziehung gem. § 6 Abs. 1 PflVG

Strafbar nach den Vorschriften des Pflichtversicherungsgesetzes ist nach § 6 PflVG, wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 PflVG erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht. Die Vorschrift hat in der Strafrechtspraxis große Bedeutung. Nach Abs. 3 der Strafvorschrift darf auch das Fahrzeug eingezogen werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist oder wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehörte. Hierbei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.[11] Die Vorschrift existierte bereits vor 2017 und der Novelle zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung.

[11] Lampe, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 219. EL April 2018, § 6 PflVG, Rn 22.

III. Einziehung bei Fahren ohne Fahrerlaubnis

§ 21 Abs. 1 StVG stellt das Führen eines Kfz ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis oder während der Geltung eines Fahrverbots nach § 44 StGB oder § 25 StVG unter Strafe. Ferner wird auch der Halter eines Kfz bestraft, wenn er a...

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