I. Vorläufige Zwangsmaßnahmen
Gemäß § 111b StPO kann eine vorläufige Beschlagnahme des Fahrzeugs zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung erfolgen, oft in Kombination mit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO, §§ 69, 69a StGB. § 111b StPO erlaubt damit eine Beschlagnahme schon bei einfachem Tatverdacht dahingehend, dass der betroffene Gegenstand der Einziehung oder der Unbrauchbarmachung unterliegt. Die Vorschrift lässt Bedenken an der Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung aufkommen, die Rechtsnachteile entstehen für den Beschuldigten schon weit vor einer Verhandlung in der Sache oder dem Erlass eines Strafbefehls ("Vorwegvollzug"). Bei vorliegenden dringenden Gründen für diese Annahme "soll" die Beschlagnahme angeordnet werden. Die Maßnahme nach § 111b StPO ist nur geboten, wenn ein Sicherstellungsbedürfnis besteht, woran es fehlt, wenn die Vollstreckung der endgültigen Maßnahme nicht gefährdet ist. Der richterliche Beschluss über die vorläufige Beschlagnahme des Fahrzeugs ist mit der Beschwerde gem. §§ 304 Abs. 1, 305 S. 2 StPO anfechtbar, über diese entscheidet das Landgericht. Die Beschwerde sollte gut überlegt sein, zumal hierdurch das Verfahren insgesamt erheblich verzögert werden kann, was zum Nachteil des Beschuldigten ist, wenn zusätzlich vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen ist. Im Übrigen schafft eine negative Entscheidung des Landgerichts ein Präjudiz zuungunsten des Beschuldigten.
II. Tenorierung
Die Einziehung ist grundsätzlich im Tenor des Strafurteils auszusprechen und darin das einzuziehende Fahrzeug hinreichend zu konkretisieren. So muss zunächst festgestellt werden, um welche Fahrzeugart es sich handelt (Pkw, Motorrad usw.), ferner müssen zumindest der Fahrzeughersteller, das Modell, das amtliche Kennzeichen und die Fahrgestellnummer angegeben werden.
III. Anordnung der Einziehung und Übergangsvorschriften
Gerade zu Beginn der Geltung der neuen Einziehungsvorschriften lagen den zuständigen Gerichten noch diverse alte Strafverfahren vor, in denen die Tatzeiten weit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung lagen. Hierbei ist insb. auf das Rückwirkungsverbot bei der Einziehung von Tatmitteln und Tatobjekten zu achten. Art. 316h S. 1 EGStGB, der die Anordnung der Einziehung bei Altfällen vorsieht, ist nur auf die Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrags gem. §§ 73, 73c StGB anwendbar, nicht auf §§ 74 ff. StGB.
IV. Rechtlicher Hinweis bei Anordnung der Einziehung
Zu beachten haben die Gerichte bei der Anordnung der Einziehung gem. § 74 ff. StGB die Hinweispflicht gem. § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO, insb. wenn die Vorschrift über die Einziehung weder im Strafbefehl enthalten ist noch in einer Anklageschrift und auch nicht in förmlicher Weise vor oder im Termin nachgeholt wurde und auch dem Eröffnungsbeschluss ein solcher Hinweis nicht zu entnehmen ist.
Die Einziehung nach § 74 StGB ist eine Nebenstrafe und fällt damit unter § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO. Für die Einziehung nach § 73c ff. StGB hat das OLG Koblenz die Anwendung von § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO jüngst entschieden. Als Beweis dafür, dass der Angeklagte zu keiner Zeit darauf hingewiesen wurde, dass die Einziehung in Betracht komme, kann das Schweigen des Hauptverhandlungsprotokolls (§ 274 StPO) beigezogen werden. Eine solche Belehrung ist jedoch nach der seit dem 1.7.2017 geltenden Vorschrift des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO zwingend vorgeschrieben.
Der Angeklagte hat bei der neugeschaffenen Hinweispflicht, mit der er vor Überraschungsentscheidungen geschützt werden soll, ein Aussetzungsrecht in § 265 Abs. 3 StPO. Ein Antrag der Sitzungsvertreterin der StA in ihrem Schlussvortrag, die die Einziehung beantragt hatte, kann einen förmlichen Hinweis nach § 265 StPO auch nicht ersetzen. Der Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt muss dem Angeklagten in der Weise gegeben werden, dass er eindeutig erkennen kann, es werde für das erkennende Gericht bei der Beurteilung der Straftat auf diesen Gesichtspunkt ankommen, und er werde daher seine Verteidigung darauf einzurichten haben. Es handelt sich dabei um eine die rechtlichen Grenzen des Hauptverfahrens bestimmende und damit dieses Verfahren gestaltende Prozesshandlung, die den Grundsatz des rechtlichen Gehörs sichern soll. Der erforderliche Hinweis muss nach allgemein anerkannter Auffassung regelmäßig durch das erkennende Gericht selbst, d.h. durch die oder den Vorsitzenden, gegeben werden. Es reicht nicht aus, dass der betreffende Gesichtspunkt in der Hauptverhandlung von einem anderen Verfahrensbeteiligten als dem Gericht, etwa von der StA oder dem Verteidiger, zur Sprache gebracht wird. Der Verfahrensfehler wirkt sich auch ursächlich auf das Urteil aus. Wenn das Gericht einen förmlichen rechtlichen Hinweis nicht erteilt, ist es nicht...