Gerade zu Beginn der Geltung der neuen Einziehungsvorschriften lagen den zuständigen Gerichten noch diverse alte Strafverfahren vor, in denen die Tatzeiten weit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung lagen. Hierbei ist insb. auf das Rückwirkungsverbot bei der Einziehung von Tatmitteln und Tatobjekten zu achten. Art. 316h S. 1 EGStGB, der die Anordnung der Einziehung bei Altfällen vorsieht, ist nur auf die Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrags gem. §§ 73, 73c StGB anwendbar, nicht auf §§ 74 ff. StGB.

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