"Die nach Maßgabe des § 124a Abs. 2 und 3 VwGO zulässige Berufung des Kl. (…) ist begründet."
Entgegen der Auffassung des VG hat der Kl. einen von der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens unabhängigen Anspruch auf Neuerteilung der – im vorliegenden Rechtsstreit allein streitgegenständlichen – Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L. Der diesen Anspruch verneinende Bescheid des Bekl. vom 27.4.2016 in Gestalt des aufgrund der mündlichen Verhandlung des Kreisrechtsausschusses vom 28.7.2016 ergangenen Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kl. in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Das erstinstanzliche Urteil unterliegt daher der Abänderung.
Entgegen der vom VG zitierten, dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten obergerichtlichen und erstinstanzlichen Rechtsprechung hat das BVerwG für die Fälle, in denen nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 ‰ die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht entzogen worden ist, entschieden, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen dürfe (BVerwG, Urt. v. 6.4.2017 – 3 C 24.15, Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 24 = DAR 2017, 282, = Blutalkohol 54, 320, zitiert nach juris [= zfs 2017, 594] und 3 C 13.16, BVerwGE 158, 335, = NJW 2017, 3318, zitiert nach juris [= zfs 2017, 295, Ls.]) Anders liege es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründeten (BVerwG, Urt. v. 6.4.2017 – 3 C 24.15, juris Rn 14 [= zfs 2017, 594]).
Auszugehen ist von § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG, demzufolge Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kfz geeignet sein müssen (BVerwG, Urt. v. 6.4.2017 – 3 C 24.15, juris Rn 13 ff. [= zfs 2017, 594]) Die Eignung besitzt nach § 2 Abs. 4 S. 1 StVG sowie § 11 Abs. 1 S. 1 und 3 FeV, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Die Anforderungen sind insb. dann nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV vorliegt, wodurch die Eignung zum Führen von Kfz ausgeschlossen wird (§ 11 Abs. 1 S. 2 FeV). § 13 FeV konkretisiert die Fälle, in denen die Fahrerlaubnisbehörde im Zusammenhang mit einer Alkoholproblematik die Fahreignung durch ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten zu klären hat. Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV ist die Eignung bei Alkoholmissbrauch ausgeschlossen; ein solcher liegt vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann. Gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 kann von einer Eignung erst dann wieder ausgegangen werden, wenn der Missbrauch beendet und die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gelten die Vorschriften für die Ersterteilung (§ 20 Abs. 1 S. 1 FeV; BVerwG, Urt. v. 6.4.2017 – 3 C 24.15, juris Rn 13 [= zfs 2017, 594]).
Die in der Rechtsprechung (Nachweise bei BVerwG, Urt. v. 6.4.2017 – 3 C 24.15, juris Rn 14 [= zfs 2017, 594]) vertretene Auffassung, nach einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB), die auf einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss beruht, sei im Wiedererteilungsverfahren unabhängig von der Blutalkoholkonzentration die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, sei – so das BVerwG (Urt. v. 6.4.2017 – 3 C 24.15, juris Rn 14 [= zfs 2017, 594]) – mit § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. d i.V.m. Buchstabe a bis c FeV nicht vereinbar. Habe die Blutalkoholkonzentration unter 1,6 ‰ gelegen, so bedürfe es bei einer einmalig gebliebenen Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss zusätzlicher Tatsachen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht genüge für sich gesehen nicht.
Zur Begründung hat das BVerwG ausgeführt, nach § 13 S. 1 Nr. 2 FeV sei zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen (Buchst. a). Gleiches gelte, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden (Buchst. b), ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde (Buchst. c), die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war (Buchst. d) oder sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkohola...