VVG § 78 Abs. 2 S. 1; KfzPfIVV § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 § 3 Abs. 1 S. 1; AKB 2014 A 1.1.5 A 1.2 Abs. 1 lit. c
Leitsatz
Der Innenausgleich zwischen dem Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeuges und dem Haftpflichtversicherer des mit diesem verbundenen Anhängers nach Regulierung eines durch das Gespann verursachten Schadens durch einen der beiden VR kann nicht durch eine Subsidiaritätsvereinbarung des anderen Haftpflichtversicherers mit seinem VN ausgeschlossen werden.
BGH, Urt. v. 4.7.2018 – IV ZR 121/17
Sachverhalt
Die Kl. nimmt als Kfz-Haftpflichtversicherer eines Zugfahrzeugs nach Regulierung eines Unfallschadens den beklagten Haftpflichtversicherer des im Unfallzeitpunkt mit dem Zugfahrzeug verbundenen Sattelaufliegers im Wege des sog. Innenausgleichs auf hälftige Erstattung der Regulierungsleistung in Anspruch.
Der Fahrer des Sattelzugs verursachte am 26.9.2014 einen Verkehrsunfall. Beim Abbiegen scherte der Sattelauflieger mit dem Heck aus und stieß dabei gegen ein im Einmündungsbereich der Straße stehendes Fahrzeug. Die Zugmaschine war im Unfallzeitpunkt über deren Halterin bei der Kl. und der Sattelauflieger über dessen (andere) Halterin bei der Bekl. versichert. Die Kl. regulierte den am Fahrzeug der Geschädigten entstandenen Sachschaden und verlangt ihre Aufwendungen zur Hälfte von der Bekl. ersetzt.
Die Bekl. sieht sich nicht zur Zahlung verpflichtet. Sie beruft sich auf A.1.1.5 ihrer AKB. Die Klausel lautet:
"Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und abgeschleppten Fahrzeugen"
A.1.1.5
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Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kfz abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. |
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Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kfz löst und sich noch in Bewegung befindet. |
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Soweit für einen unter diesen Punkt fallenden Kfz-Haftpflicht-Schaden bereits durch einen anderen VR Versicherungsschutz geboten wird bzw. Versicherungsleistungen erbracht wurden, ist die hier gebotene Deckung nachrangig und nur subsidiär. |
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Sofern sich der Schaden ausschließlich durch ein Fehlverhalten des Fahrers des Zugfahrzeugs oder die spezifische Betriebsgefahr des Zugfahrzeugs realisiert hat, haften wir im Innenverhältnis nicht gegenüber dem VR des Zugfahrzeugs, wenn für das Zugfahrzeug keine Haftpflichtversicherung bei uns besteht. |
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Diese Regelungen berühren nicht die Haftung im Außenverhältnis bzw. die Deckung nach dem Pflichtversicherungsgesetz.“ |
2 Aus den Gründen:
"… Die Kl. kann, soweit sie ihre Leistungsverpflichtung aus der bei ihr gehaltenen Kfz-Haftpflichtversicherung erfüllt hat, von der Bekl. einen Innenausgleich nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Mehrfachversicherung verlangen (§ 78 Abs. 2 S. 1 VVG)."
Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei der Regelung in A.1.1.5 Abs. 4 AKB, welche bei Schadenverursachung durch ein Gespann eine im Innenverhältnis zum Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeugs subsidiäre Haftung des Anhängerversicherers für den Fall vorsieht, dass der Schaden ausschließlich Folge eines Fehlverhaltens des Fahrers des Zugfahrzeugs oder dessen spezifischer Betriebsgefahr ist, um eine überraschende Klausel i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB handelt. Denn jedenfalls führt eine in den Bedingungen der Haftpflichtversicherung eines versicherungspflichtigen Anhängers vereinbarte Subsidiaritätsklausel nicht zu einer umfassenden Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers des Zugfahrzeugs im Innenverhältnis zum Haftpflichtversicherer des Anhängers und steht daher einem Ausgleichsanspruch aus § 78 Abs. 2 S. 1 VVG nicht entgegen.
1. Allerdings sind – wie der Senat bereits entschieden hat – sog. eingeschränkte oder einfache Subsidiaritätsklauseln (zum Begriff vgl. Möller, in: Bruck/Möller, VVG, 8. Aufl. § 59 Anm. 50), nach denen – wie hier – die Haftung des Subsidiärversicherers erst dann entfallen soll, wenn und soweit eine andere Versicherung nicht nur besteht, sondern im konkreten Fall auch Deckung gewährt, im Grundsatz nicht zu beanstanden (Senat VersR 2004, 994 unter II. 1).
Durch eine derartige Klausel wird im Regelfall nicht ein bestehendes Recht des Primärversicherers zum Innenausgleich vereitelt (vgl. Armbrust, Subsidiaritätsabreden in Versicherungsverträgen, 1991, S. 104), sondern die durch die Subsidiaritätsklausel vereinbarte Nachrangigkeit verhindert bereits, dass es überhaupt zu einer echten Mehrfachversicherung i.S.v. § 78 Abs. 1 VVG kommt (Senat r+s 2010, 69 Rn 10). Der Ausgleichsanspruch des Primärversicherers wird folglich nicht durch die Subsidiaritätsklausel ausgeschlossen, sondern es fehlt – wenn auch nur infolge des Inhalts des Vertrags zwischen dem Subsidiärversicherer und seinem VN – eine gesetzliche Voraussetzung, von der § 78 Abs. 2 VVG den Ausgleichsanspruch als Rechtsfolge abhängig macht (vgl. Martin, Sachversicherung...