"… 1. Zu Unrecht hat das BG die Feststellungsklage des Kl. zu 2 in vollem Umfang als zulässig behandelt. (…) Die Feststellungsklage des Kl. zu 2 ist nur teilweise zulässig."
a) Zu Recht hat das BG die Feststellungsklage des Kl. zu 2 als zulässig angesehen, soweit sie darauf gerichtet ist, den ungekündigten Fortbestand der Versicherung mit der Endziffer 71 festzustellen. Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Kl. eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (st. Rspr.; BGH NJW 2010, 1877 Rn 12 m.w.N.). Ein Rechtsverhältnis liegt auch dann vor, wenn eine Verbindlichkeit noch nicht entstanden, aber für den späteren Eintritt derselben der Grund in der Art gelegt ist, dass die Entstehung einer Verbindlichkeit nur von dem Eintritt weiterer Umstände oder dem Zeitablauf abhängt (Senat VersR 2017, 741 Rn 11 m.w.N.).
Auf ein solches Rechtsverhältnis richtet sich die Feststellungsklage. Der Fortbestand des Versicherungsvertrages ist eine notwendige Bedingung für das vom Kl. zu 2 geltend gemachte Bezugsrecht, das von den Bekl. in Frage gestellt wird. Dass eine Person in einem Versicherungsvertrag als bezugsberechtigt ausgewiesen ist, gibt ihr, wenn die Bezugsberechtigung nicht unwiderruflich ist, zwar lediglich eine Aussicht auf Erhalt der Versicherungssumme und nicht schon einen Anspruch auf die Versicherungssumme (vgl. Senat VersR 1992, 990 unter 4); dann besteht auch kein Vorrang der – hier dennoch erhobenen – Leistungsklage auf künftige Zahlung der Versicherungsleistung. Das nach den von der Revision zu Recht nicht angegriffenen Feststellungen des BG nur widerruflich eingeräumte Bezugsrecht begründet aber ein derzeitiges rechtliches Interesse an der Feststellung der Voraussetzungen dieser Erwerbsaussicht, denn mit Eintritt des Versicherungsfalls entfällt das bis dahin widerrufliche Bezugsrecht und die in ihm verkörperte bloße tatsächliche Hoffnung verwirklicht sich, indem der Bezugsberechtigte den neu entstandenen Anspruch gegen den VR auf die Versicherungssumme erwirbt (vgl. BGH VersR 2010, 1021 Rn 3).
b) Anders verhält es sich mit der Klage auf Feststellung, dass die Mutter der Kl. VN des Versicherungsvertrages mit der Endziffer 71 sei. Zwar kann nach st. Rspr. des BG Gegenstand einer Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 1 ZPO auch ein Rechtsverhältnis zwischen einer Partei und einem Dritten sein, wenn dieses Rechtsverhältnis zugleich für die Rechtsbeziehungen der Prozessparteien untereinander von Bedeutung ist und der Kläger ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Klärung dieser Frage hat (vgl. BGH NJW 1996, 2028 unter 1, BGHZ 123, 44 unter II.1). An diesem rechtlichen Interesse fehlt es hier aber. Der Bezugsberechtigte kann zwar ein tatsächliches Interesse daran haben, wer als VN Verfügungen über den Versicherungsvertrag einschließlich eines Widerrufs seines Bezugsrechts vornehmen kann. Die Identität des VN als solche hat aber keine rechtlichen Auswirkungen auf das Bezugsrecht des Kl. zu 2. Dass, wie die Revision geltend macht, die Bekl. zu 1 die Eigenschaft seiner Mutter als VN in Zweifel gezogen hat und die Bekl. zu 2 einem entsprechenden Umschreibungsantrag nicht nachgekommen ist, genügt daher nicht zur Begründung eines Feststellungsinteresses.
2. Im Ergebnis zu Recht hat das BG angenommen, dass die Feststellungsklage, soweit sie zulässig ist, sowie die Leistungsklagen beider Kl. gegen die Bekl. zu 2 unbegründet sind. Die Versicherungsverträge sind vom Onkel der Kl. als VN, dem auch der Versicherungsanspruch im Erlebensfall zustand, wirksam gekündigt worden. Den Kl. stehen danach gegen die Bekl. zu 2 die geltend gemachten Zahlungsansprüche weder als Versicherungsleistung noch als Schadensersatz zu. Abgesehen davon, dass der Kl. zu 2 gestützt auf ein nur widerrufliches Bezugsrecht vor dem Ablaufdatum der Versicherung mit der Endziffer 71 ohnehin noch keinen Anspruch auf die künftige Versicherungsleistung geltend machen könnte (vgl. Senat VersR 1992, 990 unter 4) ist seine Zahlungsklage daher nicht nur derzeit, sondern wie auch die der Kl. zu 1 endgültig unbegründet.
a) Das BG hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Bekl. zu 1 die Versicherungsnehmerstellung und die Bezugsberechtigung im Erlebensfall wirksam auf den Onkel der Kl. übertragen hat. Bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen erfordert die Übertragung der Versicherungsnehmerstellung oder der Bezugsberechtigung im Erlebensfall – anders als eine Änderung des im Todesfall Begünstigten – keine Einwilligung der versicherten Person in entsprechender Anwendung von § 150 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 VVG.
aa) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Vorschrift des § 150 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 VVG auf spätere Vertragsänderungen nicht unmittelbar anwendbar. Nach dieser Bestimmung ist, wenn die Lebensversicherung für den Fall des Todes eines anderen “geno...