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zfs 10/2018, Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch betreffend die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens

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ZPO § 91 ff. § 494a Abs. 1; BGB § 280 § 286 § 1004 § 823 Abs. 1

Leitsatz

Der ASt. eines selbstständigen Beweisverfahrens kann die ihm hieraus entstandenen Kosten jedenfalls so lange im Wege der Leistungsklage und gestützt auf seinen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend machen, wie ein Hauptsacheverfahren i.S.d. § 494a ZPO – und sei es auch nur in Gestalt einer Feststellungsklage – nicht geführt wurde oder geführt wird und auch ein Antrag nach § 494a Abs. 1 ZPO nicht gestellt ist.

BGH, Urt. v. 10.10.2017 – VI ZR 520/16

Sachverhalt

Die Kl. sind Mieter eines Hauses in Köln, der Bekl. ist Eigentümer des Nachbargrundstücks. Ein Ast einer Buche, die auf dem Grundstück des Bekl. steht, ragte zu dem von den Kl. genutzten Grundstück im Bereich des Hauseingangs herüber. Nach Auffassung der Kl. war einer dieser Äste abbruchgefährdet. Die Kl. forderten den Bekl. durch Anwaltsschreiben auf, den bereits angebrochenen Ast entfernen zu lassen. Dies lehnte der Bekl. ab. Hieraufhin leiteten die Kl. vor dem AG Köln ein selbstständiges Beweisverfahren mit der Beweisfrage ein, ob ein Abbruch des Astes drohe. Der in diesem Verfahren beauftragte Sachverständige stellte in seinem Gutachten fest, dass ein Abbruch des Astes absehbar sei. Nach Vorlage dieses Sachverständigengutachtens und der Einholung einer Fällgenehmigung entfernte der Bekl. den Ast. Das selbstständige Beweisverfahren endete ohne die Stellung eines Antrags nach § 494a Abs. 1 ZPO.

Die Kosten dieses selbstständigen Beweisverfahrens beliefen sich auf 2.328,04 EUR, die Anwaltskosten der Kl. in diesem Verfahren auf weitere 487,08 EUR. Diese Kosten hat die RSV der Kl. mit Ausnahme eines Selbstbehaltes von 150 EUR erstattet. Die RSV hat die Kl. ermächtigt, die Forderung gerichtlich im eigenen Namen geltend zu machen. Hieraufhin haben die Kl...

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