StVG § 25; OWiG § 20
Leitsatz
Wenn zwei Verstöße in zeitlich und örtlich engem Zusammenhang stehen, diese jedoch nur aufgrund unterschiedlicher Zuständigkeiten nicht gemeinsam verhandelt werden können, kommt die Anordnung auch nur eines Fahrverbots in Betracht.
(Leitsatz der Schriftleitung)
AG Offenburg, Beschl. v. 5.4.2018 – 3 OWi 207 Js 20872/17
Sachverhalt
Das AG Offenburg hat die Betr. wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu der Geldbuße von 240 EUR verurteilt.
2 Aus den Gründen
"… I. Die Betr. ist am (…) geboren. Sie wohnt in (…). Weitere Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen konnte das Gericht nicht treffen. Eine mögliche Existenzbedrohung durch ein Fahrverbot konnte nicht festgestellt werden. Das Fahreignungsregister enthält nach Angaben der Stadt Offenburg keine Eintragung."
Gegen die Betr. wurde am 10.10.2017 ein Bußgeldbescheid durch das Landratsamt Ortenaukreis erlassen, in welchem ihr Folgendes zur Last gelegt wurde: “Ihnen wird zur Last gelegt, am 24.8.2017 um 9:02 Uhr in (…) folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben: Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 42 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 100 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 142 km/h. § 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 11.3.7 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV.'
Durch Rücknahme des Einspruchs am 12.3.2018 ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden (AG Kehl – 5 Owi 505 Js 1658/18). Gegen die Betr. wurde ein Bußgeld i.H.v. 160 EUR verhängt sowie ein Fahrverbot von einem Monat. Die Vier-Monats-Frist zur Ableistung des Fahrverbots wurde eingeräumt.
II. Am 17.8.2017 um 08:53 Uhr befuhr die Betr. mit dem Pkw (…) die B 28 in Richtung Oberkirch. Ende der Ausbaustrecke auf der Gemarkung (…) war zu jener Zeit durch den Polizeibeamten M eine Geschwindigkeitsmessstelle eingerichtet. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit war im Bereich der Messstelle durch Zeichen 274 der Anlage 2 der StVO auf 70 km/h begrenzt. Das Geschwindigkeitsmessgerät befand sich in Fahrtrichtung der Betr. 230 m nach dem maßgeblichen Schild. Als Messgerät war eingesetzt das zum Tatzeitpunkt gültig geeichte Geschwindigkeitsmessgerät PoliScan-Speed der Fa. (…). Das Gerät war geeicht und gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers unter Zulassung der PTB aufgestellt und in Betrieb. Der verantwortliche Messbeamte war in der Anwendung des Messgeräts geschult.
Die Betr. beachtete die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht. Sie befuhr die Messstelle mit einer Geschwindigkeit von 119 km/h ohne Toleranzabzug, was nach Abzug der Gerätetoleranz von 3 % – 4 km/h – die vorgeworfene Mindestgeschwindigkeit von 115 km/h ergibt. Die Betr. überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft somit um 45 km/h.
Die Betr. hatte erkannt, dass ihre Geschwindigkeit nicht der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entspricht. Sie hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit bewusst überschritten.
III. Der Vorwurf ist nach Aktenlage bewiesen. Weder die StA noch die Betr. – es wurde explizit darum gebeten – haben der Entscheidung im Beschlusswege widersprochen. Die Stadt Offenburg hat am 23.10.2017 Bußgeldbescheid erlassen, welcher am 26.10.2017 zugestellt wurde. Hiergegen hat die Betr. form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Mit diesem Einspruch wurde die Verbindung der Verfahren resultierend aus der hiesigen Tat und der Tat am 24.8.2017 (Bußgeldbescheid des Landratsamts Ortenaukreis) bezweckt. Der Vorwurf wurde über die Verteidigerin eingeräumt. Es wurde das Absehen von einem Fahrverbot im Hinblick auf die Rspr. des BGH beantragt. Der Auszug hinsichtlich des Fahreignungsregisters sowie der Bußgeldbescheid des Landratsamt Ortenaukreis (…) sowie die Bestätigung des AG Kehl hinsichtlich der Rücknahme des Einspruchs befinden sich bei den Akten. Wurde verlesen.
Das Gericht hat keine Zweifel an der festgestellten Geschwindigkeit. Bei dem PoliScan-Speed-Verfahren der Fa. (…) handelt es sich um ein als standardisiert anerkanntes Messverfahren, dies wurde erneut durch den Beschluss des OLG Karlsruhe vom 26.5.2017 (…) bestätigt und entspricht der ständigen Rspr.
Die Beschilderung der Messstelle wurde vor Beginn und nach der Messung durch den Messbeamten überprüft. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem – sich bei der Akte befindenden – Messprotokoll. In diesem wurde vermerkt, dass das Gerät gemäß den Vorgaben der Bedienungsanleitung des Herstellers und der Zulassung der PTB eingesetzt wurde, beim Aufbau wurden die entsprechenden Tests durchgeführt. Der Selbsttest verlief störungsfrei. Bei dem Displaytest wurden sämtliche Zeichenmatrizen vollständig angezeigt. Der Abstand des Messgerätes zum Fahrbahnrand sowie Fahrspurbreiten wurden im Messprotokoll vermerkt. Die Richtigkeit der Angaben im Messprotokoll hat der Messbeamte mit seiner Unterschrift versichert.
Der Zeuge PHM F ist in der Anwendung des Einseitensensors geschult. Die Schulungsnachweise des Messbeamten – Teilnahmebescheinigung der Schulung der Software ...