"… II. 1. Der erstmals im Revisionsrechtszug gestellte Antrag auf Feststellung einer Verpflichtung der Bekl., das Schadenabwicklungsunternehmen anzuweisen, dem Kl. tarifgemäßen Deckungsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen das Energieunternehmen zu gewähren, ist (…) unzulässig."
a) Im Allgemeinen ist es nicht gestattet, im Revisionsrechtszug die Klage zu ändern (§ 559 Abs. 1 ZPO). Denn die unbeschränkte Zulassung der Klageänderung im Revisionsrechtszug würde mit der Besonderheit des Revisionsverfahrens nicht vereinbar sein, nach der nur dasjenige Parteivorbringen der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. (…) Unzulässig ist daher eine Änderung oder Erweiterung der Klage, etwa auch in Form der Erweiterung um einen neuen Hilfsantrag. (…)
b) In Ausnahme von dieser Regel erachtet der BGH jedoch die Beschränkung oder Modifikation des früheren Antrags als zulässig, soweit sich dies auf einen Sachverhalt stützt, der vom Tatrichter bereits gewürdigt worden ist (vgl. Senat BGHZ 198, 195, Rn 7). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
Der Antrag der Revision zielt nicht auf eine Klarstellung, Berichtigung oder Modifikation der Anträge ab, die Gegenstand des Berufungsverfahrens waren. Während diese darauf gerichtet waren, dem Kl. als Schadensersatz aus der unterbliebenen Absicherung des Risikos “Grundstücksrechtsschutz' bei Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages tarifgemäßen Deckungsschutz im Wege der sog. Quasideckung für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen das Energieunternehmen zu gewähren, geht der Antrag der Revision nunmehr dahin, festzustellen, die Bekl. sei verpflichtet, das Schadenabwicklungsunternehmen anzuweisen, dem Kl. für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen das Energieunternehmen bedingungs- und tarifgemäßen Deckungsschutz zu gewähren, dabei zugrundezulegen, “Grundstücksrechtsschutz' sei bereits im Jahr 2005 wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen worden, und dem Kl. insb. nicht entgegenzuhalten, das Grundstücksrisiko sei nicht abgesichert und für den Schaden am Grundstück und Haus wegen Vorvertraglichkeit und Verjährung kein Deckungsanspruch gegeben. Umfang und Reichweite eines – mit Blick auf § 164 Abs. 4 S. 1 VAG aufsichtsrechtlich ohnedies unzulässigen (vgl. Präve, in: Prölss/Dreher, VAG, 13. Aufl., § 164 Rn 6) – Weisungsrechts für den konkreten Rechtsschutzfall waren jedoch bislang nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Der Antrag der Revision erweitert daher den Streitgegenstand auf Grundlage neuer Tatsachen, wie die Revisionserwiderung zu Recht rügt. (…)
2. Soweit die im Revisionsverfahren gestellten Anträge zulässig sind, bleibt das Rechtsmittel im Ergebnis ohne Erfolg.
a) Das BG hat zu Recht angenommen, der Kl. hätte zur Durchsetzung seines auf Deckungsschutz im Wege der sog. Quasideckung gerichteten Schadensersatzanspruchs aus § 6 Abs. 5 VVG bzw. § 311 Abs. 2 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB nicht die Bekl., sondern nach § 126 Abs. 2 S. 1 VVG deren Schadenabwicklungsunternehmen gerichtlich in Anspruch nehmen müssen.
aa) Die Einführung des § 126 VVG n.F./§ 158I VVG (i.d.F. bis 31.12.2007) beruht auf der gesetzgeberischen Aufhebung des strengen deutschen Spartentrennungsgebotes durch § 164 Abs. 1 S. 1 VAG n.F./§ 8a Abs. 1 S. 1 VAG (in der Fassung bis 31.12.2015) in Umsetzung der Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22.6.1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung (ABl Nr. L 185 vom 4.7.1987, S. 77). Hiernach muss ein VR, der die Rechtsschutzversicherung zusammen mit den anderen Versicherungssparten betreibt, die Leistungsbearbeitung auf ein anderes Unternehmen zur selbstständigen Durchführung übertragen (vgl. Senat VersR 2016, 1593 Rn 10).
Der Sinn und Zweck der Regelung besteht in der Vermeidung von Interessenkollisionen bei einem Kompositversicherer, der zusammen mit der Rechtsschutzversicherung noch andere Versicherungssparten betreibt. Diese Gefahr einer Interessenkollision kann insb. in den Fällen bestehen, in denen der Rechtsschutzversicherer eines Geschädigten zugleich Haftpflichtversicherer des Gegners ist und Rechtsschutz gegen den Haftpflichtversicherer erforderlich wird. Um derartige Interessenkollisionen von vornherein zu vermeiden, hat der Gesetzgeber die Einschaltung eines selbstständigen Schadenabwicklungsunternehmens vorgesehen (Senat VersR 2016, 1593). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber aufsichtsrechtlich einerseits dem Kompositversicherer untersagt, dem Schadenabwicklungsunternehmen Weisungen bezüglich der Bearbeitung einzelner Versicherungsfälle zu erteilen (§ 164 Abs. 4 S. 1 VAG), andererseits darf das Schadenabwicklungsunternehmen dem VR keine Angaben machen, die zu Interessenkollisionen zum Nachteil des Versicherten führen können (§ 164 Abs. 4 S. 2 VAG). (…)
bb) Ausgehend hiervon ist eine Anwendung des § 126 Abs. 2 S. 1 VVG auch in den Fällen geboten, in denen der...