Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall der Überschreitung der angegebenen Laufleistung ist zwar nicht grds. unwirksam, ihre Verwirkung setzt jedoch voraus, dass der VN die zu erwartende Laufleistung bewusst unrichtig zu niedrig angegeben hat.

(Leitsatz der Schriftleitung)

AG Berlin-Charlottenburg, Urt. v. 2.7.2018 – 217 C 30/18

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