Die Kl. verlangt aufgrund eines bei der Bekl. seit 1.1.2017 bestehenden Kaskoversicherungsvertrages Zahlung einer restlichen Entschädigung wegen eines Unwetterschadens. Bei Vertragsabschluss gab die Kl. einen km-Stand von 144.000 km und eine jährliche Laufleistung von 6.000 km an. In den AVB war geregelt:

"K.2 Änderungen von Merkmalen zur Beitragsberechnung. Welche Änderungen werden berücksichtigt?"

K.2.1 Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags ein Merkmal zur Beitragsberechnung gem. Anhang 2 “Merkmale zur Beitragsberechnung' und Anhang 3 “Tarifgruppen', berechnen wir den Beitrag neu. Dies kann zu einer Beitragssenkung oder zu einer Beitragserhöhung führen.

Auswirkungen auf den Beitrag

K.2.3 Erhöht sich die im Versicherungsschein aufgeführte Jahreslaufleistung, gilt abweichend von K.2.2 der neue Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres.

K.4 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen der Beitragsberechnung: Anzeigen von Änderungen

K.4.1 Die Änderung eines im Versicherungsschein unter den Überschriften Zusatzangaben oder Altersangaben aufgeführten Merkmals zur Beitragsberechnung müssen Sie uns unverzüglich anzeigen.

Folgen von unzutreffenden Angaben

K.4.3 Haben Sie unzutreffende Angaben zu Merkmalen zur Beitragsberechnung gemacht oder Änderungen nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, gilt rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres der Beitrag, der den tatsächlichen Merkmalen der Beitragsberechnung entspricht.

K4.4 Haben Sie schuldhaft unzutreffende Angaben gemacht oder Änderungen schuldhaft nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, ist zusätzlich zur Beitragserhöhung eine Vertragsstrafe i.H.v. 500 EUR zu zahlen.“

Zum 5.10.2017, dem Tag des Unwetterschadens, betrug die Laufleistung 157.239 km. Die Bekl. berief sich auf die Verwirkung der Vertragsstrafe und zog den Betrag von der Entschädigungsleistung ab.

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