Erstattung von Provisionen bei Flugannullierung (EuGH, Urt. v. 12.9.2018 – C 601/17)
Auf Vorlage des AG Hamburg hat der EuGH mit Urt. v. 12.9.2018 (C 601/17) entschieden, dass der Erstattungsbetrag im Falle der Annullierung eines Fluges neben dem Preis des Flugtickets auch die Provision eines Vermittlers umfasst. Dies gelte nicht, wenn die Provision ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt wurde; dies zu prüfen sei Sache des nationalen Gerichts. Im Ausgangsfall hatte der Kläger auf der Seite opodo.de Flugtickets für einen Flug von Hamburg nach Faro (Portugal) gebucht. Nach der Annullierung des Flugs weigerte sich die Fluggesellschaft, dem Kläger neben dem Flugpreis auch den als Provision an opodo bezahlten Betrag zu erstatten.
Quelle: Pressemitteilung des EuGH 128/18 v. 12.9.2018
Ausgleichszahlung bei Annullierung eines Flugs wegen Streiks an den Passagierkontrollen (BGH, Urt. v. 4.9.2018 – X ZR 111/17)
Mit Urteil vom 4.9.2018 (X ZR 111/17) hat der BGH entschieden, dass den Passagieren eines annullierten Fluges auch dann ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zusteht, wenn die Passagierkontrollen am Startflughafen bestreikt wurden und deshalb nicht gewährleistet war, dass alle Passagiere den Flug erreichen. Nach der Entscheidung des BGH ist ein Ausstand der Beschäftigten der Passagierkontrollstellen zwar grundsätzlich geeignet, außergewöhnliche Umstände zu begründen, die ein Luftverkehrsunternehmen von der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung an die von der Annullierung betroffenen Fluggäste befreien könne. Dies setze nach der Fluggastverordnung jedoch voraus, dass sich die Folgen des Ausstands nicht mit zumutbaren Maßnahmen abwenden lassen und diese Folgen die Absage des Flugs notwendig machen. Im entschiedenen Fall sei die Beklagte nicht allein zur Annullierung gezwungen gewesen, weil zahlreiche Passagiere die Sicherheitskontrollen nicht rechtzeitig passieren konnten. Dass kein einziger Passagier streikbedingt den Flug nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt habe wahrnehmen können, sei nicht festgestellt worden. Auch die abstrakte Gefahr eines Sicherheitsrisikos wegen des Andrangs an den Kontrollstellen und die damit verbundene Möglichkeit nicht sorgfältiger Sicherheitskontrollen genügen nicht.
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 146/2018 v. 4.9.2018
Autor: Karsten Funke
Karsten Funke, Richter am Landgericht, München
zfs 10/2018, S. 542