"… II. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der nach § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Rechtsbeschwerde deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. auf (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG)."
1. Insb. hat das AG mit sorgfältiger und rechtsfehlerfreier Begründung die Notwendigkeit des Fahrverbots aufgrund der Vorahndungslage des Betr. mit einem beharrlichen (…) Pflichtenverstoß gem. § 25 Abs. 1 S. 1 2. Alt. StVG außerhalb eines Regelfalls i.S.v. § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV begründet (zu den Anforderungen für die Wertung eines Pflichtenverstoßes als “beharrlich' sowie zum Begriff des “inneren Zusammenhangs' eingehend OLG Bamberg NJW 2007, 3655 = zfs 2007, 707; ferner u.a. OLG Bamberg DAR 2010, 98; DAR 2011, 399; DAR 2012, 152; DAR 2013, 213 = zfs 2013, 350; NStZ-RR 2014, 58; NZV 2014, 98; DAR 2014, 277 = zfs 2014, 411; OLG Hamm, Beschl. v. 24.10.2013 – 3 RBs 256/13, zfs 2014, 111; Beschl. v. 17.9.2015 – 1 RBs 138/15, NZV 2016, 348; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.4.2014 – 2 RBs 37/14, NStZ-RR 2015, 56; vgl. auch OLG Bamberg zfs 2015, 231; DAR 2015, 392).
2. Dies gilt erst recht im Hinblick auf die am 19.10.2017 in Kraft getretene Neufassung des regelmäßig vorsätzlich verwirklichten (hierzu zuletzt OLG Bamberg zfs 2019, 169) Bußgeldtatbestandes des Verbots der Nutzung elektronischer Geräte gem. § 23 Abs. 1a und 1b StVO aufgrund Art. 1 Nr. 1a der 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 6.10.2017 (BGBl 2017 I, 3549), was durch die gleichzeitige Aufnahme des Verstoßes in Teil II des Bußgeldkatalogs (vgl. lfd. Nrn. 246.1, 246.2 BKat) und auch durch die Ergänzung von § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BKatV um die jeweils ein einmonatiges Regelfahrverbot vorsehenden lfd. Nrn. 246.2 und 246.3 BKat (bei Gefährdung bzw. bei Kfz mit Sachbeschädigung) verdeutlicht wird. Mit all diesen Maßnahmen will der Verordnungsgeber der besonderen Gefährlichkeit und Unfallgeneigtheit des Verstoßes infolge Blick-Ablenkungen und der damit zwangsläufig einhergehenden gravierenden Beeinträchtigung der Fahrleistung des Fahrzeugführers bei gleichzeitig massiver Steigerung des Gefährdungspotentials für Leib und Leben Dritter Rechnung tragen (vgl. BR-Drucks 556/17 v. 12.7.2017, S. 11 ff.). Der letztlich nur zufällig folgenlos gebliebene Verstoß steht damit wertungsmäßig in einer Reihe mit anderen typischen Massenverstößen gegen bußgeldrechtliche Bestimmungen wie etwa Geschwindigkeitsüberschreitungen und Unterschreitungen des Mindestabstandes und kann deshalb bei entsprechender – nicht notwendig “einschlägiger' – Vorahndungslage den Vorwurf der Beharrlichkeit i.S.v. § 25 Abs. 1 S. 1 2. Alt. StVG sogar nahelegen.
3. Wegen der weiteren Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen der GenStA in deren Antragsschrift vom 11.2.2019 Bezug. Die Gegenerklärung des Verteidigers des Betr. vom 26.2.2019 lag dem Senat vor.
III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG. Gem. § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.“