"… [8] I. Das OLG, dessen Entscheidung in FamRZ 2018, 723, veröffentlicht ist, hat dem Kl. das Schmerzensgeld aus ererbtem Recht des Patienten zugesprochen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es, soweit im Revisionsverfahren noch erheblich, ausgeführt, der Bekl. sei im Rahmen seiner Aufklärungspflicht gehalten gewesen, mit dem Betreuer die Frage der Fortsetzung oder Beendigung der Sondenernährung eingehend zu erörtern, was er unterlassen habe. Die aus dieser Pflichtverletzung möglicherweise resultierende Lebens- und gleichzeitig Leidensverlängerung des Patienten stelle einen ersatzfähigen Schaden dar. Die für die Verneinung eines kindlichen Schadensersatzanspruchs wegen "wrongful life" maßgeblichen Erwägungen im Urteil des BGH zum sog. Röteln-Fall (Senat vom 18.1.1983 – VI ZR 114/81 – BGHZ 86, 240 = VersR 1983, 396) kämen in der vorliegenden Fallkonstellation nicht zum Tragen. Es gehe nicht darum, das Leben eines schwerkranken Patienten als "unwert" zu qualifizieren, sondern um die Frage, ob die Fortsetzung der Sondenernährung oder nicht eher das Zulassen des Sterbens seinem Wohl besser diene. Es verbleibe allerdings das grundsätzliche Problem, ob das (Weiter-)Leben, wenn auch unter schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Leiden, gegenüber dem Tod bzw. der Nichtexistenz einen Schaden im Rechtssinn darstellen könne. Dies sei im vorliegenden Fall zu bejahen. Wenn nach Beweislastregeln im Rahmen der Kausalität zu unterstellen sei, dass der Betreuer den Patienten hätte sterben lassen, weil der Tod für ihn eine Erlösung gewesen wäre, müsse dies auch schadensrechtlich so gesehen werden. Es würde zudem einen Wertungswiderspruch darstellen, wenn man einerseits die Beibehaltung einer Magensonde als fortdauernden einwilligungsbedürftigen Eingriff in die körperliche Integrität ansehe und andererseits diesem Sachverhalt eine schadensbegründende Qualität von vornherein abspräche."
[9] Bereits die Verletzung des Integritätsinteresses des Patienten, dem ohne wirksame Einwilligung über einen längeren Zeitraum mittels einer Magensonde Nahrung verabreicht worden sei, rechtfertige für sich betrachtet ein Schmerzensgeld. Erschwerend komme hinzu, dass der Patient über einen Zeitraum von 21 Monaten bis zum Eintritt seines Todes massive gesundheitliche Beeinträchtigungen habe durchleiden müssen. Der Bekl. sei zwar nicht für den schlechten Gesundheitszustand des Patienten verantwortlich, wohl aber dafür, dass der Patient in diesem Zustand weitergelebt habe und habe leben müssen.
[10] Ein Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens bestehe demgegenüber nicht. Der Kl. habe eine Minderung des Vermögens seines Vaters infolge der Pflichtverletzung des Bekl. nicht hinreichend dargelegt. Zwar habe sich nach dem Vortrag des Kl. das Barvermögen des Patienten im streitgegenständlichen Zeitraum vermindert. Der Patient sei jedoch auch Eigentümer eines Hausgrundstücks in M. gewesen, von dem der Bekl. behauptet habe, dass es erheblich an Wert gewonnen habe. Vor diesem Hintergrund habe es dem Kl. oblegen, konkret vorzutragen, weshalb die ererbte Immobilie im genannten Zeitraum an der allgemeinen Wertentwicklung nicht teilgenommen haben solle.
[11] II. (…)
[12] 1. Dem Kl. steht kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu. Es ist zweifelhaft, kann aber dahinstehen, ob mit der Begründung des BG eine Verpflichtung des Bekl. zur Selbstbestimmungsaufklärung und eine Verletzung dieser Pflicht angenommen werden können. Ebenfalls kann offenbleiben, ob das hier zu beurteilende Verhalten des Bekl., wie vom Kl. geltend gemacht, als behandlungsfehlerhaft zu qualifizieren ist. Keiner Entscheidung bedarf ferner die Frage, ob etwaige Pflichtverletzungen des Bekl. zu einer Gesundheitsverletzung beim Patienten geführt haben, die dem Bekl. zuzurechnen ist. Denn jedenfalls fehlt es an einem immateriellen Schaden (§ 253 Abs. 2 BGB).
[13] a) Für die Bestimmung eines Schadens bedarf es eines Vergleichs der bestehenden Gesamtlage mit der Lage, die ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte. Ein etwaiger Nachteil, der sich bei diesem Vergleich ergibt, ist nur dann ein Schaden, wenn die Rechtsordnung ihn als solchen anerkennt (vgl. Senatsurt. v. 18.1.1983 – VI ZR 114/81, BGHZ 86, 240, 253, juris Rn 44; MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl., § 249 Rn 17 m.w.N.).
[14] b) Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Hier steht der durch die künstliche Ernährung ermöglichte Zustand des Weiterlebens mit krankheitsbedingten Leiden dem Zustand gegenüber, wie er bei Abbruch der künstlichen Ernährung eingetreten wäre, also dem Tod. Die Option eines Weiterlebens ohne oder mit weniger Leiden gab es nicht. Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Das Urteil über seinen Wert steht keinem Dritten zu. Deshalb verbietet es sich, das Leben – auch ein leidensbehaftetes Weiterleben – als Schaden anzusehen (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG).
[15] aa) Im sog. Rötelnfall, in welchem die Gefahr der Schädigung des Ungeborenen durch eine Rötelnerkrank...