Der Kl. macht als Alleinerbe seines in den Jahren 2010 und 2011 von dem beklagten Hausarzt künstlich ernährten Vaters materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche geltend. Zur Begründung führt er aus, dass die künstliche Ernährung zu einer sinnlosen Verlängerung des Lebens seines Vaters geführt habe. Der im Jahre 1929 geborene Patient stand wegen eines dementiellen Syndroms seit dem Jahre 1997 unter Betreuung und lebte seit dem Jahre 2006 in einem Pflegeheim. Seit 2008 war eine Kommunikation mit ihm nicht mehr möglich. Nachdem der Patient seit 2003 zur selbstständigen Fortbewegung nicht mehr in der Lage war, traten im Juni 2008 bei ihm eine spastische Tetraparese und ein Nackenrigor auf.

Seit November 2008 wurden dem Patienten Schmerzmittel auf Opioidgrundlage verschrieben. Ab 2010 litt der Patient an Fieber, Atembeschwerden und Dekubitus. Viermal traten Lungenentzündungen auf. Nach einer stationär wegen des schlechten Gesundheitszustandes des Patienten nicht durchgeführten Operation wegen einer Gallenblasenentzündung erfolgte eine weitere stationäre Behandlung im Jahre 2011.

Der Patient verstarb am 19.10.2011. Bis zu seinem Tode wurde die Sondenernährung fortgesetzt. Der Betreuer hatte der Sondenernährung zugestimmt. Zur Begründung der Klage auf Schmerzensgeld und auf Rückgewähr der ab 2010 entstandenen Behandlungs- und Pflegeaufwendungen von ca. 53.000 EUR hat der Kl. die Auffassung vertreten, spätestens ab Anfang 2010 sei die lebensverlängernde Therapierung des Patienten weder medizinisch indiziert noch durch den Patientenwillen indiziert gewesen. Statt in haftungsbegründender Weise das Leiden des Patienten ohne Aussicht auf Besserung zu verlängern, hätte der Bekl. ein neues Therapieziel wählen müssen.

Das Sterben des Patienten hätte unter palliativmedizinischer Betreuung und unter Absetzung der Sondenernährung zugelassen werden müssen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl. hat der Senat ein Schmerzensgeld von 40.000 EUR zuerkannt, die weitergehende Klage abgewiesen. Die Revision des Bekl. hatte Erfolg, die des Kl. wurde abgewiesen; die Anschlussrevision des Kl. hatte keinen Erfolg.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge