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zfs 10/2019, Keine Beschränkung auf Sparangebote bei Ter ... / 2 Aus den Gründen:

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[4] "… 2. Die Bekl. kann Reisekosten für einen Behördenvertreter geltend machen (a). Die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen bemisst sich nach den einschlägigen Vorschriften (b)."

[5] a) Der Kostenbeamte ist im angefochtenen Beschl. v. 24.4.2019 zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den von der Bekl. erstatteten Reisekosten ihrer Bediensteten dem Grunde nach um zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen eines Beteiligten handelt, die gem. § 162 Abs. 1 VwGO zu den Kosten des Verfahrens zählen, die der Kl. auf der Grundlage des Kostenausspruchs in dem Urt. des BVerwG v. 30.10.2018 – 2 A 4.17 – zu tragen hat. Die Notwendigkeit einer Aufwendung muss aus der Sicht einer verständigen Partei beurteilt werden. Dabei ist jeder Beteiligte aus dem prozessrechtlichen Verhältnis heraus verpflichtet, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (BVerwG RVGreport 2015, 143 [Hansens]), soweit sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (vgl. BGH zfs 2012, 700 m. Anm. Hansens = RVGreport 2012, 463 [ders.] = AGS 2012, 511, Rn 9; Schulz in: MüKo zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 91 Rn 49 m.w.N. der Rspr.).

[6] Reisekosten der Beteiligten, auch des Behördenvertreters, für die Teilnahme am Termin der mündlichen Verhandlung sind regelmäßig erstattungsfähig. Dies gilt auch dann, wenn das persönliche Erscheinen des Beteiligten nicht vom Gericht angeordnet worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12.10.2017 – OVG 3 K 6.17 – juris Rn 3; VGH Mannheim, Beschl. v. 3.7.1990 – 8 S 2212/87 – juris Rn 2; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 162 Rn 11–12 m.w.N.).

[7] b) Die Höhe der zu erstattenden Auslagen der Beteiligten, insb. welches Beförderungsmittel und in welcher Höhe dessen Kosten als notwendig anzuerkennen sind, ...

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