"… [8] I. Die Bekl. ist allerdings nicht nach § 307 S. 1 ZPO ihrem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. In der Revisionsinstanz ergeht ein Anerkenntnisurteil nur auf gesonderten Antrag des Kl. (§ 555 Abs. 3 ZPO). An einem solchen Antrag fehlt es im Streitfall."
[9] Entgegen der Auffassung der Bekl. gilt das Antragserfordernis nach § 555 Abs. 3 ZPO auch im Hinblick auf ein bereits vor Beginn der mündlichen Revisionsverhandlung erklärtes Anerkenntnis (…). § 555 Abs. 3 ZPO differenziert nicht danach, in welchem Stadium des Revisionsverfahrens das Anerkenntnis abgegeben worden ist. Das Antragserfordernis nach § 555 Abs. 3 ZPO unterscheidet sich insofern von dem Einwilligungserfordernis für die Revisionsrücknahme gem. § 565 S. 2 ZPO. Nach § 565 S. 2 ZPO, der ebenso wie § 555 Abs. 3 ZPO durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (BGBl I S. 3786) in die ZPO eingefügt worden ist, kann die Revision ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. Eine entsprechende zeitliche Voraussetzung sieht § 555 Abs. 3 ZPO für das Antragserfordernis nicht vor.
[10] Angesichts des klaren Wortlauts des § 555 Abs. 3 ZPO ließe sich eine Beschränkung seines Anwendungsbereichs auf Anerkenntnisse, die erst nach Beginn der mündlichen Verhandlung abgegeben werden, nur durch eine teleologische Reduktion der Bestimmung erreichen (…). Eine teleologische Reduktion setzt indessen eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (vgl. Senat BGHZ 201, 101 Rn 22 […]). Hieran fehlt es bei § 555 Abs. 3 ZPO. Zwar heißt es in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses zu dem genannten Gesetz, dass das Revisionsrecht der Zivilprozessordnung mit dem Ziel geändert werden solle, den BGH in seiner Funktion als Revisionsinstanz zu stärken, indem die Prozesspartei, die "aufgrund der mündlichen Verhandlung" von einer zu erwartenden nachteiligen streitigen Entscheidung des Gerichts ausgeht, diese nicht mehr einseitig verhindern kann (BT-Drucks 17/13948 S. 2); ferner wird darauf hingewiesen, dass Grundsatzentscheidungen des BGH in der Vergangenheit dadurch verhindert worden seien, dass nach Beratung der Sache im Senat und daraus resultierenden "Hinweisen in der mündlichen Verhandlung" der Anspruch anerkannt oder die Revision zurückgenommen worden sei (BT-Drucks a.a.O. S. 35 li. Sp. Abs. 3). Aber das lässt nicht darauf schließen, § 555 Abs. 3 ZPO sei planwidrig zu weit gefasst worden. Vielmehr wird in der Gesetzesbegründung durchgehend zwischen dem zeitlichen Anwendungsbereich des Antragserfordernisses nach § 555 Abs. 3 ZPO einerseits und dem des Einwilligungserfordernisses nach § 565 S. 2 ZPO andererseits unterschieden. Danach sollte § 555 ZPO so gefasst werden, dass der Kl. den Erlass eines Anerkenntnisurteils "in der Revisionsinstanz" nach Abgabe des Anerkenntnisses durch den Bekl. gesondert beantragen muss, während § 565 ZPO derart geändert werden sollte, dass der Revisionskläger die Revision "nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache" ohne dessen Einwilligung zurücknehmen kann (BT-Drucks S. 2; siehe auch BT-Drucks S. 35 li. Sp. Abs. 4, re. Sp. Abs. 2 ff.). Der Wortlaut der §§ 555 Abs. 3 und 565 S. 2 ZPO entspricht diesem Regelungsplan. Eine verdeckte Regelungslücke liegt insofern nicht vor.
[11] II. Nach Auffassung des BG ist die Bekl. gem. § 17 Abs. 1c) bb), Abs. 6 S. 1 ARB, § 82 Abs. 3 VVG leistungsfrei, weil der Kl. durch die kostenauslösende Beauftragung eines anderen SV wider die Weisung der Bekl. gegen seine Verpflichtung zur Schadensminderung verstoßen habe. § 17 Abs. 1c) bb) S. 4 ARB ermächtige den Versicherer zu kostenorientierten Weisungen zu einem gemeldeten Rechtsschutzfall, die der Versicherungsnehmer bzw. sein Rechtsanwalt zu befolgen hätten. Die Klausel sei nicht wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Auch über die Fälle der Beispielsaufzählung hinaus sei kein Verstoß gegen das Transparenzgebot festzustellen, wenn – wie hier – eine Weisung des Versicherers im Raum stehe. Eine solche Weisung sei einer der Spiegelstrichvarianten vergleichbar. Zwar sei der Begriff der Weisung vage und vielschichtig. Eine Transparenzkontrolle könne allerdings vom Klauselgeber nicht mehr an Präzision verlangen, als sie der Gesetzgeber in § 82 Abs. 2 S. 1 VVG selbst an den Tag lege. Mit dem Prinzip der Schadensminimierung in § 82 Abs. 2 VVG bzw. § 17 Abs. 1c) ARB sei zudem notwendigerweise eine gewisse Abstrahierung verbunden. Die Vielschichtigkeit möglicher Kostenfaktoren könne ohne eine zur Unverständlichkeit führende Überfrachtung an Beispielsaufzählungen nicht sinnvoll im Bedingungswerk abgebildet werden.
[12] III. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
[13] Die Deckungspflicht der Bekl. für den restlichen Vergütungsanspruch des SV nebst Zinsen steht zwischen den Parteien – abgese...