ARB 2010 § 17 Abs. 1c) bb) § 17 Abs. 7; VVG § 82
Leitsatz
1. Die Regelung des § 555 Abs. 3 ZPO ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen das Anerkenntnis erst nach Beginn der mündlichen Revisionsverhandlung erklärt worden ist.
2. Besteht der Kl. nach Anerkenntnis der beklagten Partei im Revisionsverfahren auf einer streitigen Entscheidung, unterliegt der Vortrag der beklagten Partei, sie habe die Klageforderung nach Erlass des Berufungsurteils erfüllt, gem. § 559 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts. Das gilt auch dann, wenn die Erfüllung unstreitig ist.
3. Die Schadensminderungsklausel des § 17 Abs. 1c) bb) der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2010) ist intransparent.
4. Die Zurechnungsklausel des § 17 Abs. 7 ARB 2010 benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen.
BGH, Urt. v. 14.8.2019 – IV ZR 279/17
Sachverhalt
Der Kl. nimmt den beklagten Rechtsschutzversicherer auf Freistellung von Vergütungsansprüchen eines Sachverständigen in Anspruch.
Der Kl. ist mitversicherte Person eines bei der Bekl. unterhaltenen Rechtsschutzversicherungsvertrages. Dem Vertrag liegen unstreitig die ARB 2010 zugrunde, in denen es heißt:
Zitat
"§ 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls"
(1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls erforderlich, hat er
c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
bb) für die Minderung des Schadens i.S.d. § 82 VVG zu sorgen. Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so gering wie möglich gehalten werden sollen. Von mehreren möglichen Vorgehensweisen hat der Versicherungsnehmer die kostengünstigste zu wählen, in dem er z.B. (Aufzählung nicht abschließend):
– nicht zwei oder mehrere Prozesse führt, wenn das Ziel kostengünstiger mit einem Prozess erreicht werden kann (z.B. Bündelung von Ansprüchen oder Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern als Streitgenossen, Erweiterung einer Klage statt gesonderter Klageerhebung),
– auf (zusätzliche) Klageanträge verzichtet, die in der aktuellen Situation nicht oder noch nicht notwendig sind,
– vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abwartet, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann,
– vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einklagt und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche zurückstellt,
– in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur Erhebung von Klagen oder zur Einlegung von Rechtsbehelfen zur Verfügung steht, dem Rechtsanwalt einen unbedingten Prozessauftrag zu erteilen, der auch vorgerichtliche Tätigkeiten mit umfasst.
Der Versicherungsnehmer hat zur Minderung des Schadens Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Er hat den Rechtsanwalt entsprechend der Weisung zu beauftragen.
(…)
(6) Wird eine der in den Absätzen 1 (…) genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. (…)
(7) Der Versicherungsnehmer muss sich bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten des von ihm beauftragten Rechtsanwalts zurechnen lassen, sofern dieser die Abwicklung des Rechtsschutzfalls gegenüber dem Versicherer übernimmt.“
Nachdem gegen den Kl. ein Bußgeldbescheid ergangen war, weil er den erforderlichen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten habe, beauftragte er einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung. Dieser erbat von der Bekl. eine Kostendeckungszusage für ein Sachverständigengutachten, welche die Bekl. wie folgt erteilte:
Zitat
"Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt (…),"
bedingungsgemäß bestätigen wir Kostenschutz für ein Sachverständigengutachten.
Bitte beauftragen Sie hiermit die (…) Sachverständigengesellschaft (…)
Bitte betrachten Sie dieses als Weisung im Sinne unserer Versicherungsbedingungen und des VVGs!“
Der anwaltliche Vertreter des Kl. beauftragte einen anderen Sachverständigen, der 711,80 EUR brutto berechnete. Die Bekl. erstattete 500 EUR. Zur Freistellung von der darüber hinausgehenden Vergütung sieht sie sich nicht verpflichtet, weil bei Beauftragung der von ihr benannten Sachverständigengesellschaft lediglich eine Vergütung von 400 EUR netto angefallen wäre.
Mit seiner Klage begehrt der Kl. die Verurteilung der Bekl. zur Freistellung von den restlichen Gutachterkosten i.H.v. 211,80 EUR nebst Zinsen. Das AG hat die Klage abgewiesen, das LG die Berufung des Kl. zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er das Klagebegehren weiter.
Im Revisionsverfahren hat die Bekl. die Klageforderung vor Beginn der mündlichen Verhandlung anerkannt und unter Vorlage von Belegen vorgetragen, nach Erlass des Berufungsurteils eine Freistellungserklärung abgegeben sowie den genannten Betr...