Der Gesetzgeber hat auf die Pandemie unverzüglich reagiert und befristete teils bereits ausgelaufene Möglichkeiten geschaffen, um die Folgen der Pandemie abzumildern, wie etwa die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (§ 1 CovInsAG) oder der Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen wegen Nichtzahlung der Miete, wenn dies auf den Auswirkungen der Pandemie beruht (Art 240 § 2 EGBGB). Die Gerichte mussten darüber hinaus etwa in den Bereichen des Arbeits-, Familien- und Reiserechts Streitfälle auf dem Hintergrund der Pandemie entscheiden. Hier von Belang sind Fragen des Verkehrszivilrechts und des Versicherungsrechts.
I. Ersatz von Desinfektionskosten
Nach § 249 BGB hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (Abs. 1). Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (Abs. 2 Satz 1). Bei der Verpflichtung zum Schadensersatz nach Verkehrsunfällen bedeutet das, dass im Rahmen der Haftung die Kosten am Fahrzeug (fiktiv oder konkret), Kosten für ein erforderliches Sachverständigengutachten, Nutzungsausfall u.a. vom Schuldner zu tragen sind. Als Folge der Pandemie ist die Frage virulent geworden, ob wegen der Corona-Pandemie nach erfolgter Reparatur eines Fahrzeugs die Kosten für eine Fahrzeugdesinfektion zu erstatten sind. Zunächst haben einige Gerichte einen solchen Anspruch bejaht. Dies sei in Zeiten der Corona-Pandemie erforderlich, da die Reparatur ein Berühren des Fahrzeugs durch Dritte erfordert. Zu den in den Verantwortungsbereich des Schädigers fallenden Mehrkosten gehörten auch Kosten für ggf. unnötige Zusatzarbeiten. Als abrechnungsfähige Beträge wurden 24 EUR und 60,87 EUR anerkannt. Zunehmend wird ein solcher Ersatzanspruch hingegen abgelehnt. Desinfektionskosten wegen "Corona" stellten evident keinen unfallkausalen Schaden dar und seien daher auch unter Berücksichtigung des sog. "Werkstattrisikos" nicht vom Schädiger zu tragen. In erster Linie handele es sich um Maßnahmen des Arbeitsschutzes, die den Allgemeinkosten zuzurechnen seien. Sie seien in die übrigen Kostenpositionen eingepreist. Die mit der Corona-Pandemie verbundenen Folgen seien dem Bereich des allgemeinen Lebensrisikos zuzurechnen und damit nicht mehr adäquat kausal auf den Unfall zurückzuführen. Da höchst- oder obergerichtliche Entscheidungen – wohl auch mit Blick auf den Streitwert – noch nicht vorliegen, bleibt insoweit die weitere Entwicklung abzuwarten.
II. Betriebsschließungsversicherungen
Die pandemiebedingten Lockdowns haben zur zwangsweisen Schließung von Ladengeschäften und Gaststättenbetrieben geführt. Die Verluste konnten durch die staatlichen Hilfsmaßnahmen allenfalls abgemildert werden und einen teilweisen Ausgleich der hierdurch erlittenen Einbußen bewirken, zumal die Auszahlungen oftmals recht schleppend erfolgt sind. Viele Gewerbetreibende haben daher auf einen Schadensausgleich im Rahmen von zuvor abgeschlossenen sog. Betriebsschließungsversicherungen gehofft. Diese Hoffnung wurde aber weitgehend enttäuscht, weil die Gerichte solche Ansprüche mehrheitlich verneint haben.
1. Begriff der Betriebsschließungsversicherung
Hierbei handelt es sich um eine Versicherungsart, welche die Schließung des Betriebs durch die zuständige Behörde aufgrund von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern abgedeckt. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des InfektionsschutzG (IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den Betrieb schließt (§ 1 Nr. 1 Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung), nachfolgend Muster-AVB ). Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die in §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger (§ 1 Nr. 2 Muster-AVB).