Das AG Bernau bei Berlin hat in einem Nachbarschaftsrechtsstreit den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Kläger hatten vor Einleitung dieses Rechtsstreits das gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Brandenburgisches Schlichtungsgesetz i.V.m. § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGZPO vorgeschriebene Güteverfahren betrieben. Ein Einigungsversuch scheiterte daran, dass vor der Gütestelle zwar die Kläger im Beistand ihrer späteren Prozessbevollmächtigten, nicht aber die Beklagten erschienen oder vertreten waren.

Der Rechtspfleger des AG Bernau bei Berlin hat den Antrag der Kläger auf Festsetzung der Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung in dem Schlichtungsverfahren in Höhe von 376,99 EUR zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist beim LG Frankfurt (Oder) erfolglos geblieben.

Der BGH hat die gegen diese Entscheidung des LG Frankfurt (Oder) gerichtete und vom LG zugelassene Rechtsbeschwerde der Kläger zurückgewiesen.

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