[…] II. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat insoweit Erfolg, als die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen war. Es ist senatsbekannt, dass zahlreiche Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zuständigkeitsbereich des Senats anhängig sind, die auf Geschwindigkeitsüberschreitungen beruhen, bei denen die Geschwindigkeitsmessung mit einem Messgerät vom Typ Leivtec XV3 erfolgt ist. Aufgrund der Diskussion um unzulässige Messwertabweichungen und der abgeschlossenen Überprüfung des Messgerätetyps durch die PTB bedarf es einer grundsätzlichen Entscheidung zur Frage der Verwendung der Messgeräte.
Nach § 80a Abs. 3 OWiG wird die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ebenfalls zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung auf den Senat übertragen.
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Die erhobenen Rügen decken keinen durchgreifenden Rechtsmangel im angefochtenen Urteil auf.
1. Die erhobene Verfahrensrüge genügt bereits nicht den Formerfordernissen aus § 80 Abs. 3 S. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Die Betroffene rügt, das Amtsgericht hätte die gestellten Beweisanträge nicht ablehnen dürfen und wäre auch ohne Beweisanträge verpflichtet gewesen, die Beweise von Amts wegen zu erheben.
Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Zuschrift vom 31.3. hierzu wie folgt aus: "Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das Amtsgericht habe Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt. Diese Rüge genügt jedoch bereits nicht den an die Verfahrensrüge zu stellenden Formerfordernissen des § 80 Abs. 3 S. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO, wonach "die den Mangel enthaltenden Tatsachen" so vollständig und genau mitgeteilt werden müssen, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund des Beschwerdevorbringens prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen (KK-StPO, 8. Auflage 2019, § 344 Rn 38 ff.). Behauptet der Beschwerdeführer, dass das Gericht zu Unrecht einen Beweisantrag abgelehnt habe, so müssen zur ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensrüge der Inhalt des Antrages und des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses sowie die Tatsachen mitgeteilt werden, welche die Fehlerhaftigkeit des Ablehnungsbeschlusses ergeben, so welche (dem Beschwerdeführer günstige) Tatsache die unterlassene Beweisaufnahme ergeben hätte (Göhler, OWiG, 18. Auflage 2021, § 77, Rn 8). Die Rechtsbeschwerdebegründung teilt jedoch schon nicht den genauen Inhalt der gestellten Beweisanträge mit. Auch der Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses wird nicht mitgeteilt."
Weiter rügt der Beschwerdeführer (hilfsweise) die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist im Bußgeldverfahren gegeben, wenn das Gericht davon absieht, Beweise zu erheben, deren Benutzung sich nach der Sachlage aufdrängt oder zumindest naheliegt. Die Aufklärungsrüge ist als Verfahrensrüge nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn ein bestimmtes Beweismittel und ein bestimmtes zu erwartendes Beweisergebnis benannt werden und dargelegt ist, welche Umstände das Gericht dazu hätten drängen müssen (Göhler, OWiG, 18. Auflage 2021, § 77, Rn 7 f.). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Messung mit dem Messgerät Leivtec XV3 als standardisiertes Messverfahren wendet, trägt er keine Umstände vor, die das Gericht hier hätten drängen müssen, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Auch sofern der Beschwerdeführer kritisiert, das Gericht habe nicht die Zeugin A. vernommen, ist eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht konkret dargetan. Zudem hat das Gericht anstelle der Zeugin A. den Zeugen B. vernommen, dessen Bekundungen sich mit den verlesenen Feststellungen der Zeugin A. deckten. Insoweit ist auch schon nicht konkret dargetan, wieso das Gericht sich hätte gedrängt sehen müssen, den Zeugen Landrat C. zu vernehmen. Der Beschwerdeführer trägt nicht konkrete Anhaltspunkte vor, wieso die Verkehrsschilder nicht auf Veranlassung des Landkreises aufgestellt worden seien, er behauptet dieses nur "ins Blaue". Zudem wird darauf verwiesen, dass der vernommene Zeuge B. als Kreisangestellter über die Aufstellung der Verkehrsschilder berichtet hat, ohne insoweit eine unrechtmäßige Aufstellung ohne Veranlassung oder Zustimmung der zuständigen Stellen darzutun.
Schließlich liegt auch keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren vor. Auch insoweit trägt der Beschwerdeführer schon unzulässig die entsprechenden, vermeintlich fehlerhaften Verfahrensvorgänge nicht konkret genug vor. Auch dadurch, dass das Gerät keine "Rohmessdaten" speichert, ist der Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Ihm ist weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren Zugang zu Informationsquellen, die nicht Bestandteil der Akten waren, verweigert worden, die er – etwa im Rahmen eines Antrages nach § 62 OWiG oder nachfolgend durch einen Aussetz...