Im gleichen Sinn: OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23.4.2021 – 5 LA 1/20 (Aufstellung eines Verkehrszeichens bei bereits bestehendem gleichgerichteten gesetzlichen Verbot; keine Rechtfertigung verkehrsbehindernden Parkens als Beitrag zur Geschwindigkeitsreduzierung):
Aus den Gründen: "… Dass das angeordnete Haltverbot eine in diesem Sinne "enge Straßenstelle" betrifft, hat das VG mit Gründen bejaht, die vom Zulassungsvorbringen nicht hinreichend in Zweifel gezogen werden. Die Breite der Fahrbahn beträgt – ohne Berücksichtigung der Entwässerungsrinne oder der Bankette – im Haltverbotsbereich zwischen 5,10 m und 4,30 m. Nach Auffassung des VG ist eine Straßenstelle aber schon bei einer Breite von 5,10 m eng, weil dann neben einem geparkten Fahrzeug von höchstzulässiger Breite (2,55 m gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein bis zu 2,55 m breites Fahrzeug zuzüglich 50 cm Seitenabstand nicht ausreichen würde. Demgegenüber bezieht sich der Kl. auf die Rechtsprechung des BVerwG zu § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO. Das verfängt schon deshalb nicht, weil – wie der Kl. selbst einräumt – die Begriffe der "schmalen Fahrbahn" in § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO und der "engen Straßenstelle" im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO nicht deckungsgleich sind (BVerwG, Urt. v. 24.1.2019 – 3 C 7.17 –, juris Rn 21 [= zfs 2019, 418, Leits., Volltext: Der Verkehrsanwalt 2019, 126 ff.). Auch der Hinweis auf die Möglichkeit, das Fahrzeug auf dem Bankett zu parken, führt nicht weiter. Der rechte Seitenstreifen ist nur dann zum Parken zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist (§ 12 Abs. 4 S. 1 StVO). Wie auf den vom Kl. im Widerspruchsverfahren eingereichten Fotos unschwer zu erkennen ist, gibt es auf dem betroffenen Straßenabschnitt keinen befestigten Seitenstreifen … ."
Nach Auffassung des VG ist die Anordnung des Haltverbots zwingend erforderlich, da anderenfalls wegen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge die Gefahr besteht, dass – entgegen § 2 Abs. 1 StVO – die Bankette befahren werden. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.
Fehler bei der Ausübung des Ermessens sind ebenfalls nicht dargelegt. Zu Unrecht hält der Kl. der Widerspruchsbehörde vor, sie habe schon keine Gefahrenlage angenommen und damit die Voraussetzungen verneint, unter denen das Ermessen eröffnet ist. Der Widerspruchsbescheid benennt die Gefahr, das insbesondere Feuerwehrfahrzeuge, Schulbusse, landwirtschaftliche und andere Fahrzeuge mit Überbreite bei Passieren geparkter Fahrzeuge gehalten sind, die Fahrbahn zu verlassen. Hiermit setzt sich – wie erwähnt – das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.
Der Kl. macht – allerdings in anderem Zusammenhang – geltend, die in der Tempo 30-Zone bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung werde besser dadurch eingehalten, dass auf beiden Straßenseiten vereinzelt geparkt werde. Sollte dies ein Argument gegen die ordnungsgemäße Ermessensausübung sein, wäre es nicht stichhaltig. Verkehrsbehinderndes Parken lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass es zu einer Geschwindigkeitsreduzierung beiträgt …“
zfs 10/2021, S. 599 - 600