"… Die Bekl. musste im maßgeblichen Zeitraum 2015 keine Versicherungsleistungen erbringen. Leistungen waren nicht fällig (§ 14 Abs. 1 VVG)."
1. Denn der Kl. hatte damals seiner Mitwirkungsobliegenheit aus § 31 Abs. 1 S. 1 VVG, § 7 Abs. 1 und Abs. 2 ALV nicht genügt.
Die Bekl. hatte den Kl. unstreitig mit Schreiben v. 19.1.2015 sowie v. 13.2.2015 zur Vorlage von Kontoauszügen aufgefordert. Dem ist der Kl. erst im Jahre 2017 nachgekommen.
Die Bekl. war nach den vertraglichen und der gesetzlichen Regelung auch insoweit zur Mitwirkung gehalten.
a) § 7 Abs. 1 ALV ist entgegen dem Verständnis des Kl. nicht zu entnehmen, dass die Bekl. ausschließlich die Vorlage nur der ersten Bescheinigung der Agentur für Arbeit, aus der sich der Bezug von Arbeitslosengeld I ergibt, eine vom letzten Arbeitgeber für die Agentur für Arbeit ausgefüllte Arbeitsbescheinigung und das mit Kündigungsgründen versehene Kündigungsschreiben verlangen könnte. Vielmehr können danach “insbesondere Bescheinigungen' (…) verlangt werden.
Zudem ergibt sich dies ohne Weiteres aus § 7 Abs. 2 ALV, wonach der VR berechtigt ist, den Leistungsanspruch nachzuprüfen und insoweit “insbesondere' die Vorlage von Bescheinigungen von Behörden und Arbeitgebern verlangen kann.
Selbst wenn § 7 Abs. 1 und Abs. 2 ALV unwirksam wäre, ergäbe sich diese Mitwirkungsobliegenheit unmittelbar aus § 31 Abs. 1 S. 1 VVG (vgl. OLG Hamm r+s 2019, 102 …).
b) Die Vorlage der Kontoauszüge war auch erforderlich (§ 31 Abs. 1 S. 1 VVG)/notwendig (§ 14 Abs. 1 S. 1 VVG).
Denn die Bekl. hatte – wie sie bereits in der Klageerwiderung ausgeführt hat – ein berechtigtes Interesse an der Vorlage der Kontoauszüge, weil § 2 Abs. 4 S. 3 Hs. 1 ALV eine Leistungspflicht nur vorsieht, wenn die versicherte Person tatsächlich Arbeitslosengeld bezieht.
Hintergrund für die angeordnete Vorlage von Kontoauszügen ist, dass seit Ausstellung der ursprünglichen Bescheinigung des Arbeitsamtes – hier insbesondere bis zum Ablauf der dreimonatigen Karenzzeit (§ 2 Abs. 5 ALV) – durchaus Veränderungen eingetreten sein könnten, von denen die Bekl. ansonsten keine Kenntnis erlangte.
Die Vorlage von geschwärzten Kontoauszügen ist vor diesem Hintergrund ein geeignetes und mildes Mittel zur Prüfung.
2. Da sich die Beklagte nie auf Leistungsfreiheit nach § 28 Abs. 2 S. 1 VVG berufen hat, sie vielmehr sogar nach Vorlage der angeforderten Unterlagen 2017 geleistet hat, bedurfte es entgegen dem Ansatz des LG auch keines Hinweises i.S.d. § 28 Abs. 4 VVG.
Einen solchen Hinweis sieht das Gesetz für den hier maßgeblichen § 14 VVG nicht vor (vgl. Jungermann, r+s 2018, 356, 357 f.). …“
zfs 10/2021, S. 571 - 572